Da das Erbrecht und das Steuerrecht sehr umfangreich sind und die Nachlassabwicklung von Fall zu Fall verschieden abläuft, werden hier nur die Grundbegriffe erklärt.
Wenn der Verstorbene kein Testament errichtet hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Es besteht eine Rangfolge:
| Erben 1. Ordnung | sind Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und Kindeskinder. Ein nich lebendes Kind schließt seine Abkömmlinge aus. |
| Erben 2. Ordnung | sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen, Nichten. |
| Erben 3. Ordnung | sind die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen. |
Was steht dem hinterbliebenen Ehepartner als Erbe zu? Lebten die Ehegatten im Güterstand der "Zugewinngemeinschaft", steht dem Ehepartner die Hälfte des Erbes zu. Sind keine Erben 1. Ordnung vorhanden, so erbt der Ehepartner drei Viertel und die Erben 2. Ordnung ein Viertel der Erbmasse.
Es kann auch im Testament verankert sein, dass Familienangehörige aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Ein gesetzlicher Pflichtteil steht jedoch sowohl den Eltern des Erblassers, sowie seinem Ehegatten und seinen Abkömmlingen zu.
Dieser Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der darüber hinaus ausdrücklich geltend gemacht werden muss. Er verjährt in drei Jahren. Für die Erben besteht gegenüber dem Pflichtteilberechtigten eine Auskunftspflicht über das Vermögen.
Der Erbe benötigt unter Umständen einen Erbschein, um über sein Erbe verfügen zu können. Er ist notwendig, um ihn z. B. bei Bankgeschäften, die das Kapital des Verstorbenen betreffen, vorzulegen.
Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen. Das Nachlassgericht gibt Ihnen zu diesem Thema weitere Auskünfte.
Das Nachlassgericht erteilt zum Umfang einer Erbschaft oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung keine Auskunft. Bei weiteren Fragen steht Ihnen Ihr Anwalt hilfreich zur Seite. Haben Sie eine Familienrechtsschutzversicherung, sind häufig die Kosten für eine Erstberatung dadurch abgedeckt.
Es kommt vor, dass der Verstorbene einer Person, die kein Erbe ist, Geld oder Wertgegenstände vermacht. "Vermächtnisnehmer" können vom Erben die Aushändigung dieser Gegenstände verlangen.
Nicht nur Rechte gehen auf die Erben über, sondern auch die Pflichten, wie z. B. Schulden. Deshalb kann der Erbe innerhalb einer bestimmten Frist, normalerweise 6 Wochen nach Kenntnisnahme, das Erbe ausschlagen.
Die Erbschaft unterliegt, soweit sie die Freibeträge übersteigt der Erbschaftssteuer. Jeder Erbe hat seine Erbschaft selbst zu versteuern.
Folgende Freibeträge sind z. B. steuerfrei:
Ehegatten: 307.000 €
Kinder: 205.000 € (im Regelfall)
Die so genannten Bestattungskosten sind steuerfrei bis zu einem Pauschalbetrag von 10.300 € - ohne Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten. Kosten der üblichen Grabpflege können ansonsten mit dem 9,3-fachen des Jahresbetrags abgesetzt werden.
Informationen hierzu erteilt das Finanzamt oder Ihr Steuerberater.