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Im Standesamt Schwabach werden die Geburten von Kindern beurkundet, die im Stadtgebiet Schwabach zur Welt kommen. Seit dem 01.01.2009 ist das Standesamt Schwabach für die nachträgliche Geburtsbeurkundung von in Schwabach wohnhaften Deutschen zuständig, die im Ausland geboren sind. Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, bereits vor der Geburt Ihres Kindes mit dem Standesamt Kontakt aufzunehmen. Es gibt uns die Möglichkeit, Ihnen eine Ihren persönlichen Verhältnissen entsprechenden Beratung anzubieten.

Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland

Das Standesamt Schwabach ist seit 01.01.2009 für die nachträgliche Geburtsbeurkundung von in Schwabach wohnhaften Deutschen zuständig, die im Ausland geboren sind.
Hierfür benötigen wird die Original-Geburtsurkunde mit Übersetzung, gegebenenfalls mit entsprechender Überbeglaubigung.
Bitte erkundigen Sie sich persönlich oder telefonisch über die weiteren Voraussetzungen und vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.
Für die Nachbeurkundung fällt eine Gebühr von 60 Euro, zuzüglich weiterer anfallender Gebühren an.

Hausgeburt

Bei einer Hausgeburt ist die Geburt innerhalb einer Woche persönlich beim Standesamt anzuzeigen. Legen Sie uns dazu bitte die von der Hebamme ausgestellte Geburtsanzeige, sowie die erforderlichen Unterlagen vor.
Die zur Beurkundung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte den nachstehend genannten Ausführungen.

Totgeburt

Wenn eine Totgeburt beurkundet werden muss, so legen Sie uns bitte neben den erforderlichen Unterlagen auch die Todesbescheinigung des Arztes vor. Sie haben die Möglichkeit, Ihrem verstorbenen Kind einen oder mehrere Vornamen, sowie einen Familiennamen zu geben.

Unterlagen die bei der Anmeldung der Geburt vorzulegen sind:

Immer vorzulegen sind:

Personalausweis / Reisepass von Vater und Mutter
gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
bei Auslandsbeteiligung: Aufenthaltstitel

Alle Urkunden sind im Original, gegebenenfalls mit Übersetzung vorzulegen. Sie erhalten die Originalurkunden selbstverständlich wieder zurück.

Bei Eheschließung im Inland:

  • Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder Heiratsurkunde mit Nachweis über die Namensführung in der Ehe. Bei Eheschließung ab 2009: beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder Eheurkunde mit Hinweisen auf die Geburt der Eltern.
  • Geburtsurkunden der Eltern.

Bei Eheschließung im Ausland:

  • Heiratsurkunde mit Legalisation bzw. Apostille, sowie Übersetzung eines öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetschers. Bei einer internationalen Heiratsurkunde ist keine Übersetzung erforderlich! Gegebenenfalls Bescheinigungen über Namenserklärungen.
  • Bei Geburt der Eltern im Inland: Zusätzlich die Geburtsurkunden der Eltern.
  • Bei vorheriger Eheschließung eines Elternteils in Deutschland: Beglaubigte Abschrift des Familienbuches dieser Ehe oder eine Heiratsurkunde mit Namensführung.
  • Falls vorhanden eine beglaubigte Abschrift aus dem auf Antrag angelegten Familienbuch oder ab 2009 eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder Eheurkunde, wenn die Eheschließung nachbeurkundet wurde.

Bei Vertriebenen und Spätaussiedlern:

  • Vertriebenenausweis
  • Registrierschein
  • Bescheinigungen über Namenserklärungen

Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften:

Bitte erkundigen sie sich beim Standesamt welche Dokumente im Einzelfall erforderlich sind.

Bei nicht verheirateten Müttern:

  • Geburtsurkunde

Geburt der Mutter im Ausland: Geburtsurkunde mit Übersetzung (von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher) oder eine Internationale Geburtsurkunde

Soll der Kindsvater mit in die Geburtsurkunde eingetragen werden: siehe unter „Eintragung des Vaters"

Bei Geschiedenen:

  • Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe mit Scheidungsvermerk und gegebenenfalls Vermerk einer Namensänderung bzw. Heiratsurkunde der letzten Ehe mit Scheidungsvermerk und gegebenenfalls Vermerk einer Namensänderung.
  • Bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit Legalisation bzw. Apostille, sowie Übersetzung eines öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetschers. Bei einer internationalen Heiratsurkunde ist keine Übersetzung erforderlich! Gegebenenfalls Bescheinigungen über Namenserklärungen.
  • Bei Scheidung im Ausland: Bitte erkundigen Sie sich persönlich im Standesamt, welche Unterlagen erforderlich sind.
  • Bei Geburt der Mutter im Inland: Zusätzlich die Geburtsurkunde der Mutter
  • Soll der Kindsvater mit in die Geburtsurkunde eingetragen werden: siehe unter „Eintragung des Vaters"

Bei Verwitweten:

  • Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit Vermerk über den Tod des Mannes, gegebenenfalls Vermerk einer Namensänderung oder Heiratsurkunde der letzten Ehe mit Nachweis der Namensführung in der Ehe und gegebenenfalls Vermerk einer Namensänderung. Sterbeurkunde des Ehemannes.
  • Bei Heirat bzw. Tod im Ausland: Heiratsurkunde bzw. Sterbeurkunde mit Legalisation bzw. Apostille, sowie Übersetzung eines öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetschers. Bei einer internationalen Heiratsurkunde ist keine Übersetzung erforderlich!
  • Bei Geburt der Mutter im Inland: Zusätzlich die Geburtsurkunde der Mutter
  • Soll der Kindsvater mit in die Geburtsurkunde eingetragen werden: siehe unter „Eintragung des Vaters"

Eintragung des Vaters bei zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheirateten Müttern:

Der leibliche Vater des Kindes kann eingetragen werden, wenn bei der Beurkundung der Geburt vorgelegt werden:

  • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
  • Gegebenenfalls Sorgeerklärung
  • Kindsvater ist ledig und im Inland geboren: Geburtsurkunde des Kindsvaters
  • Kindsvater ist ledig und im Ausland geboren: Geburtsurkunde mit Übersetzung (von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher) oder eine Internationale Geburtsurkunde
  • Kindsvater ist verheiratet oder verheiratet gewesen:
    • Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe (gegebenenfalls mit Scheidungsvermerk) und Vermerk einer Namensänderung bzw. Heiratsurkunde der letzten Ehe (gegebenenfalls mit Scheidungsvermerk) und Vermerk einer Namensänderung.
    • Bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit Legalisation bzw. Apostille, sowie Übersetzung eines öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetschers. Bei einer internationalen Heiratsurkunde ist keine Übersetzung erforderlich! Gegebenenfalls Bescheinigungen über Namenserklärungen. Bei Geburt des Vaters im Inland: Zusätzlich die Geburtsurkunde des Vaters.

Wieviel kostet es?

Sie erhalten von uns folgende gebührenfreie Bescheinigungen:

  • zur Beantragung der Mutterschaftshilfe
  • zur Beantragung von Elterngeld
  • zur Beantragung von Kindergeld

Jede weitere Geburtsurkunde (auch internationale), die privat benötigt wird, kostet 10 Euro.

Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland

Das Standesamt Schwabach ist seit 01.01.2009 für die nachträgliche Geburtsbeurkundung von in Schwabach wohnhaften Deutschen zuständig, die im Ausland geboren sind.
Hierfür benötigen wird die Original-Geburtsurkunde mit Übersetzung, gegebenenfalls mit entsprechender Überbeglaubigung.
Bitte erkundigen Sie sich persönlich oder telefonisch über die weiteren Voraussetzungen und vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.
Für die Nachbeurkundung fällt eine Gebühr von 60 Euro, zuzüglich weiterer anfallender Gebühren an.

Was könnte noch interessant sein?

Sollten Sie weitere Fragen zur Vaterschaftsanerkennung, Mutterschaftsanerkennung und Sorgerecht, Staatsangehörigkeit des Kindes, sowie den nachstehend aufgeführten Namenserklärungen für Kinder haben, wenden Sie sich gerne an das Standesamt:

  • Familienname des Kindes
  • Vorname des Kindes
  • Namenserteilung/ Einbenennung des Kindes in eine Stieffamilie
  • Neubestimmung des Familiennamens des Kindes nach Begründung einer gemeinsamen Sorge durch die Eltern
  • „Änderung" des Namens der Kinder nach Eheschließung der Eltern