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AUFGABE UND AUFBAU

Die städtische Musikschule erschließt und fördert als Bildungseinrichtung für Musik die musikalischen Fähigkeiten bei Musikinteressierten jeden Alters. Die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenförderung sowie die vorberufliche Fachausbildung sind Bestandteil ihres Aufgabenbereiches. Für den Unterricht gelten die Rahmenlehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). Die Musikschule gliedert sich in:

  1. Musikalische Grundfächer
  2. Instrumental- und Vokalfächer
  3. Ensemblefächer
  4. Ergänzende Einrichtungen

UNTERRICHT

MUSIKALISCHE GRUNDFÄCHER
Die musikalischen Grundfächer erschließen die musikalischen Anlagen der Kinder, gehen dem Unterricht in den Vokal- und Instrumentalfächern voraus und begleiten ihn.

Musikzwerge
Frühmusikalischer Unterricht für Kinder im Alter von zwei bis vier Jahren zusammen mit einem Elternteil

Musikalische Früherziehung
Elementares Unterrichtsangebot für Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren; Kursdauer: zwei Jahre.

Musikalische Grundausbildung
Vorbereitung auf den Einstieg in den Instrumental- und Vokalunterricht für Kinder im Alter von sechs bis acht Jahren

Singklasse
Musikalische Grundausbildung der Musikschule in Zusammenarbeit mit den Schwabacher Grundschulen für Kinder der 1. und 2. Grundschulklasse.

INSTRUMENTAL- UND VOKALFÄCHER
In den Instrumental- und Vokalunterricht aufgenommen werden

  • Kinder, die mindestens ein Jahr lang ein Grundfach besucht haben
  • Jugendliche und Erwachsene

Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

Der Unterricht in den Instrumental- und Vokalfächern erstreckt sich auf alle Instrumente, die von der Musikschule angeboten werden. Die Schüler werden bei der Instrumentenwahl beraten. Der Unterricht wird in Gruppen von zwei bis vier Schülern oder als Einzelunterricht erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Über die Einteilung sowie erforderliche Änderung während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung. Der Anspruch auf eine bestimmte Unterrichtsform besteht nicht. Für Kooperationen können abweichende Unterrichtsformen eingerichtet werden.

ENSEMBLEFÄCHER
Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Zu diesen Fächern gehören beispielsweise Sing- und Spielkreise, Instrumentalgruppen, Orchester, Kammermusik, Chor oder Gesangsensemble. Die Teilnahme am für Musikschüler kostenlosen Ensembleunterricht ist bei entsprechender Eignung verpflichtend.

ERGÄNZENDE EINRICHTUNGEN
Ergänzende Einrichtungen sind Angebote, die wegen ihrer besonderen inhaltlichen, strukturellen, organisatorischen oder finanziellen Formen und Erfordernisse nicht in den Rahmen der Grundfächer-, Instrumental-, Vokal- und Ensembleunterrichte eingefügt werden können. Die Zugangs- und Unterrichtsbedingungen werden jeweils gesondert festgelegt.

SCHULJAHR

Das Schuljahr der Adolph von Henselt-Musikschule Schwabach beginnt am 1. September und endet am 31. August. Bei der Feriendauer und den unterrichtsfreien Feiertagen richten sich die Unterrichtstage nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen.

UNTERRICHTSDAUER

Unterrichtszeit und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung festgelegt. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, soweit nicht je nach Fach und Gruppe eine andere Regelung getroffen wurde.

UNTERRICHTSSTÄTTEN

Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule ausgewiesenen Räumen statt.

ANMELDUNG/AUFNAHME

Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten (Formblatt). Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

PROBEZEIT

Die Probezeit dauert bei den Grundfächern wie bei den Instrumental- und Vokalfächern drei Monate. Das Unterrichtsverhältnis kann bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit mit schriftlicher Kündigung beendet werden.

BEENDIGUNG DES UNTERRICHTSVERHÄLTNISSES

Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende möglich. Sie müssen der Musikschule bis spätestens 31. Mai schriftlich zugehen.
Die Musikschule kann aus zwingenden personellen, räumlichen oder anderen organisatorischen Gründen das Unterrichtsverhältnis ausnahmsweise vorzeitig beenden.
Eine Abmeldung während des laufenden Schuljahres ist nur aus zwingenden Gründen im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich und muss schriftlich begründet werden.
Wenn Fachlehrer und Schulleitung in Rücksprache mit der Schülerin oder dem  Schüler bzw. der gesetzlichen Vertretung zu dem Ergebnis kommen, dass eine Fortsetzung des Unterrichts nicht sinnvoll ist, kann der Schüler oder die Schülerin vom weiteren Besuch der Musikschule oder einzelner Fächer ausgeschlossen werden.

VERHINDERUNG

Kann der Schüler oder die Schülerin den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule davon rechtzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden.

UNTERRICHTSAUSFALL

Unterrichtsstunden, die durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben. Dies gilt nicht im Fall der Erkrankung der Lehrkraft.

VERANSTALTUNGEN

Die Veranstaltungen der Musikschule einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen sind Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler wird erwartet.
Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Schallaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungspflicht besteht nicht. Von öffentlichen Auftritten der Schülerinnen und Schüler sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern sind der Fachlehrer oder die Fachlehrerin vorher in Kenntnis zu setzen.

INSTRUMENTE

Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichtes ein Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen bzw. vermietet werden.

GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.

UNFALLVERSICHERUNG

Die Schüler der Musikschule sind gegen Unfall ohne Drittverschulden im Rahmen des Unterrichts versichert.