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Judentaufen

Es ist das griechische Wort für „Hinzugekommener“ und bezeichnet Jemanden, der von einer Partei oder Religion zu einer anderen übertritt. Während im Altertum Heiden, als Proselyten bezeichnet wurden, die sich den Juden anschlossen, wurde der Begriff später auch auf Juden angewendet, die dabei waren, zum Christentum überzutreten.

Taufstein in der Stadtkirche

 

Die Judentaufen fanden unter großer Anteilnahme der Bevölkerung in der Stadtkirche statt.

In Schwabach sind Taufen von „Proselyten“ seit 1679 überliefert[1], wobei sich der Begriff hier ausschließlich auf Juden bezieht. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts gab es 29 Judentaufen, in der 1. Hälfte des 19. nur noch eine.[2] Bis auf wenige Ausnahmen kamen die „Proselyten“ nicht aus Schwabach. Dies lässt vermuten, dass die Stadt zumindest über einen gewissen Zeitraum ein Zentrum für Judentaufen im Markgraftum Brandenburg-Ansbach gewesen ist.

Die Taufen selbst waren in Schwabach bedeutende Ereignisse, den Täuflingen standen prominente Paten zur Seite.[3] Nach der Taufe genossen die Konvertiten die üblichen Rechte der christlichen Mitbewohner und konnten daher auch in städtische Ämter aufsteigen. Ein Beispiel hierfür ist Friedrich Gotthold, dessen jüdischer Name Löw Moyses war. Getauft 1734,[4] wurde er 1749 in das verantwortungsvolle Amt des Torsperrers am Zöllnertor berufen, das er bis 1770 innehatte. Obwohl solche Ämter für manche Bürger den Aufstieg in den städtischen Rat öffneten, gelang ihm dies jedoch nicht.[5]

Soweit die jüdischen Täuflinge vermögenslos waren, wurden ihr Unterhalt, der Unterricht, evtl. auch eine Berufsausbildung auf Kosten Schwabacher Stiftungen, insbesondere der Hospitalstiftung finanziert.[6] Für Carl Gottfried Friderich Christtreu und dessen Ehefrau, Friedrich Gottlieb Neumann, Susanna Barbara Maria Margaretha Engelhardin und ihren Sohn sowie für Johann Conrad Ludwig Michaelis musste die Spitalstiftung 1737 nach Erstattung verschiedener Auslagen den immer noch durchaus namhaften Betrag von gut 326 Gulden aufbringen.

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 Titelseite einer Akte des Spitals über die Kosten für Unterhalt und religiösen Unterweisung von Juden zur Taufe in Schwabach. (Stadtarchiv Schwabach Spital Titel XXI)

Juden, die sich hatten taufen lassen, zum Judentum zurückkehrten und erneut um die Taufe baten wurde dies verübelt, besonders, wenn hierfür Kosten entstanden waren und sie mussten mit Bestrafung rechnen. Einer von mehreren solchen Fällen ereignete sich 1732 in Schwabach. Der Betroffene musste öffentlich Abbitte leisten und eine Strafpredigt in der Stadtkirche wegen „jüdischen Tauf-Betrug“ über sich ergehen lassen. Diese Predigt ist danach im Druck erschienen.[7] Solche Fälle stießen also durchaus auf reges öffentliches Interesse, und zeigen deutlich die antijüdischen Ressentiments jener Zeit.

Engerer Taufbetrug

 

 Arme Juden, die zum Christentum konvertierten, genossen manche Vorteile, wie die Finanzierung des Lebensunterhalts oder einer Berufsausbildung in der Zeit der religiösen Unterweisung. Dies mag Manche dazu verführt haben, sich mehrfach taufen zu lassen. Einer von mehreren solchen Fällen ereignete sich 1732 in Schwabach und in einer Bröschüre verbreitet. (http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/SBB0000698A00000000)

[1]     Vgl. Johann Heinrich von Falckenstein, CHRONICON SVABACENSE ... Zweyte, ... Auflage.Schwabach 1756, S. 284-288.

[2]     Johann Wolfgang Petzoldt, Chronik der kgl. bayr. Stadt Schwabach. Schwabach 1854. S. 289.

[3]     Vgl. hierzu Schilderungen der Taufgottesdienste in Stadtarchiv Schwabach Spital Titel XXI.

[4]     Wie Anm. 1 S. 286.

[5]     Stadtarchiv Schwabach III.57.

[6]     Umfangreiche Unterlagen zur Finanzierung der Taufen von Juden in wie Anm. 3.

[7]     Wie Anm. 1, hier S. 286 und Johann Helwig Engerer, Jüdischer Tauf-Betrug. Aufgedeckt mit 7 Cautelen ... Schwabach 1732. http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/SBB0000698A00000000 (aufgerufen am 30.04.2021). Weitere Fälle in Stadtarchiv Schwabach III.30 fol. 106’-107 (hier hatten sich Juden 1711 allerdings nur als Christen ausgegeben und Betrügereien verübt), III.30 fol. 152-152’ (1720) III.31 S. 11-14 (1744) und III.31 S. 187-189 (1772).