Wer wegen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist, hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Die Regelungen zu dieser Leistung finden sich im 7. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (§§ 61 bis 66a SGB XII).
Leistungen erhalten pflegebedürftige Personen
- wenn keine gesetzliche oder private Pflegeversicherung besteht oder deren Leistungen nicht ausreichen
- wenn sie die anfallenden pflegebedingten Kosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen finanzieren können.
Leistungsumfang
Der Umfang der Hilfe richtet sich nach der Entscheidung der Pflegekasse (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung). In Betracht kommen z.B.
- Kostenübernahme ambulanter Pflegeleistungen
- Pflegegeld
- Pflegehilfsmittel
- Kostenübernahme für Tages- und Nachtpflege
Änderungen zur Zuständigkeit bei der ambulanten Hilfe zur Pflege
Seit 1. Oktober 2018 ist der Bezirk Mittelfranken auch für die sozialhilferechtlichen Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege zuständig.
Die Zuständigkeit des Bezirks umfasst zudem die Leistungen der stationären Hilfe zur Pflege sowie der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung.
Beratungsangebot zur Pflege in Schwabach durch den Bezirk Mittelfranken immer donnerstags im Pflegestützpunkt
Bitte wenden Sie sich für Terminvereinbarungen an unseren Pflegestützpunkt unter Tel. 09122/860-595 (Mo., Mi., Do., Fr. 8:30-12:00 Uhr und Di. 14:00-18:00 Uhr) oder per Mail an
Schwabach: Nördliche Ringstraße 2a-c (Sparkassengebäude, 1.OG, Eingang Sablaiser Platz)