Das 1992 in Kraft getretene Betreuungsrecht hat das alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht abgelöst. Gleichzeitig wurde der Begriff "Entmündigung" abgeschafft. Heute wird im Einzelfall überprüft, welche Angelegenheiten ein Betroffener noch selbst regeln kann und wo er Unterstützung benötigt. Erst wenn andere Hilfsangebote nicht ausreichend vorhanden sind oder nicht organisiert werden können, kommt eine gesetzliche Betreuung in Betracht.
In der Betreuungsstelle der Stadt Schwabach beraten und informieren die Mitarbeiterinnen Betroffene und interessierte Bürger und Bürgerinnen ausführlich über ihre Fragen zum Betreuungsrecht und Vorsorgemöglichkeiten.
Die Betreuungsstelle ist Ihr Ansprechpartner, wenn in Folge von Unfall, Krankheit, Behinderung oder Alter eine rechtliche Vertretung benötigt wird. Als Betreuungsstelle sind wir auch bei allen gerichtlichen Betreuungsverfahren beteiligt. Wir unterstützen das Betreuungsgericht durch Stellungnahmen zum Sachverhalt. Der Wille und das Wohl des Betroffenen stehen dabei an erster Stelle.
Eine gerichtlich angeordnete Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden. In dieser benennen Sie schriftlich eine Person Ihres Vertrauens, die bereit ist, im Bedarfsfall für Sie zu handeln. Eine Vorsorgevollmacht gibt je nach Umfang dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Befugnisse. Deshalb sollten Sie die Vollmacht nur einer Person erteilen, der Sie vollständig vertrauen.
Mit einer Betreuungsverfügung benennen Sie schriftlich eine Person, die das Gericht bei Bedarf als Ihren gesetzlichen Betreuer einsetzt. Sie können auch festlegen, wer keinesfalls die Betreuung übernehmen soll.
Bürger und Bürgerinnen können gegen eine Gebühr von 10 Euro Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen beglaubigen lassen. Dazu vereinbaren Sie bitte einen Termin und bringen Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.
Mit einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, in welcher Art und Weise Sie ärztlich behandelt werden wollen für den Fall, dass Sie z.B. aufgrund einer dauerhaften Bewusstlosigkeit oder schweren Hirnschädigung nicht mehr entscheidungsfähig sind. Es geht ganz konkret auch um Ihre Entscheidung, ob lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen sollen oder nicht.
Nähere Informationen finden Sie im Flyer Betreuungsstelle "Rechtliche Betreuung für Erwachsene".