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Generell sind die Anlieger nach der Straßenreinigungsverordnung der Stadt Schwabach verpflichtet, die öffentlichen Straßen und Gehwege zu reinigen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich ebenso auf Wasserablaufrinnen sowie Wassereinlassroste. Ausgenommen hiervon ist das so genannte Anschlussgebiet, in dem die Straßen von der städtischen Straßenreinigung gegen Straßenreinigungsgebühr gereinigt werden. Jedoch sind auch im Anschlussgebiet die Gehwege von den Anliegern zu säubern und sauber zu halten. Dabei ist zu beachten, dass bei Straßen ohne Gehweg der Rand der Fahrbahn in der für die Benutzung durch Fußgänger erforderlichen Breite (etwa 1,30 Meter) als Gehweg gilt. In diesen Straßen ist deshalb auch im Einzelfall der Rand der Fahrbahn durch die Anlieger zu reinigen.

Die dabei gesammelten Abfälle müssen über die Restmülltonnen entsorgt werden.