Die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens ist nur für außerbetriebgesetzte Fahrzeuge möglich.
Ein Fahrzeug soll für die Zeit von fünf Tagen für eine Probe- oder Überführungsfahrt zugelassen werden? Hierfür gibt es das Kurzzeitkennzeichen.
Ein Kurzzeitkennzeichen kann beantragt werden, wenn folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt werden:
- Das Fahrzeug wird in der neu gestalteten Zulassungsbescheinigung konkret bezeichnet. Die Fahrzeugdaten (Fahrzeugklasse, Aufbauart, Fahrgestellnummer) müssen anhand von Fahrzeugdokumenten (Zulassungsbescheinigungen) nachgewiesen werden.
- Das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung besitzen. Liegt keine Betriebserlaubnis vor, dürfen nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder in einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
- Es muss eine gültige Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsprüfung vorhanden sein. Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung vor dem Ablaufdatum des Kurzzeitkennzeichens, dürfen nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk durchgeführt werden. Werden bei der Untersuchung erhebliche oder geringe Mängel festgestellt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
Der Antrag kann bei der örtlich zuständigen (Wohnsitz) oder bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Standort des Fahrzeuges ist glaubhaft zu machen (Kaufvertrag, alte Fahrzeugpapiere mit Anschrift des Vorhalters). Dadurch ist es nunmehr möglich ein Kurzzeitkennzeichen zum Beispiel auch an dem Ort zu erhalten, an dem es gekauft wird.
Ihren Wunschtermin können Sie direkt online unter www.schwabach.de/terminvereinbarung.html buchen.