Für die Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (PKW, Wohnmobil, Busse), N (LKW, Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger) für das keine EG-Typgenehmigung (Certificate of Conformity, COC) vorliegt, ist eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV zu beantragen.
Für die Zulassung aller übrigen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge für die keine EG-Typgenehmigung (Certificate of Conformity, COC) vorliegt, ist eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug (z. B. Gasanlageneinbau, Fahrwerksänderungen etc.) ein Gutachten nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVZO vom amtlich anerkannten Sachverständigen/Technischen Dienst erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.
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