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Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) und in der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) der jeweils gültigen Fassung geregelt.

 

 

Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler an:

• öffentlichen Volks- und Förderschulen
• öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen (Berufsschulgrundschuljahr bzw. Berufsvorbereitungsjahr)
• öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.


Die Beförderungspflicht besteht "zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule". Das ist:
• die Pflichtschule (= Sprengelschule) - keine Gastschüler -
• die Schule, der die Schülerinnen und Schüler zugewiesen sind (durch Zuweisung des Staatlichen Schulamtes)
• diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit geringstem Kostenaufwand erreichbar ist. Hierzu wird zum Beispiel bei den Gymnasien nach den Ausbildungsrichtungen bzw. der ersten Fremdsprache unterschieden.

 

 

Beförderungsanspruch bei Schülern bis zur 10. Jahrgangsstufe:

• der kürzeste zumutbare Fußweg von der Wohnung bis zur Schule bei Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 1 mit 4 mehr als zwei Kilometer bzw. ab der Jahrgangsstufe 5 mehr als drei Kilometer beträgt (es wird der Weg gemessen, der zu Fuß zurückgelegt wird, nicht der Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad etc.) oder
• eine dauernde Behinderung der Schülerin oder des Schülers nachgewiesen wird (Schwerbehindertenausweis, in Ausnahmefällen amtsärztliches Gutachten) oder
• der Schulweg als besonders gefährlich anerkannt ist (z.B. wenn Gehsteige und andere verkehrssichernde Anlagen fehlen oder abgelegene und einsame Wege abseits von Wohngebieten liegen).

 

Beförderungsanspruch bei Schülern ab der 11. Jahrgangsstufe:

An öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien und Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Berufsschulen bei Teilzeitunterricht erhalten Schüler auf Antrag eine kostenfreie Schülerbeförderung, wenn:

• eine dauernde Behinderung der Schülerin oder des Schülers vorliegt (Schwerbehindertenausweis)
• die Erziehungsberechtigen für drei und mehr Kinder Kindergeld im August oder später des laufenden Schuljahres erhalten, oder
• Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen wird.
Wenn die vorgenanntem Voraussetzungen nicht vorliegen, erfolgt nur ein anteiliger Kostenersatz (Fahrtkosten der günstigsten Verbindung minus 465 € Familienbelastungsgrenze). Die Familienbelastungsgrenze gilt nicht pro Schülerin oder Schüler, sondern für alle Schülerinnen und Schüler einer Familie. Der Antrag hierfür muss bis zum 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr (gesetzliche Ausschlussfrist) beim Schul- und Sportamt Schwabach eingegangen sein. Als Schuljahr gilt in der Regel der Zeitraum vom 01. August bis zum 31. Juli. Erstattungsfähig sind nur die Originalfahrbelege.


Wichtig: Die Voraussetzungen für die Kostenfreiheit des Schulweges müssen auch hier erfüllt sein (mehr als drei Kilometer Entfernung zur Schule, Besuch der nächstgelegenen Schule). Bei der Kollegstufe des Gymnasiums treten bei der Entscheidung, welches Gymnasium nächstgelegen ist, die Kernfächer der bisherigen Ausbildungsrichtung als Leistungsfächer an die Stelle der Ausbildungsrichtung.

 

 

Antragsformulare:

Den Antrag auf kostenfreie Schülerbeförderung (Erfassungsbogen) erhalten Sie hier, im Sekretariat Ihrer Schule oder im städtischen Schul- und Sportamt.
Den Antrag auf Fahrkostenrückerstattung erhalten Sie hier, im Sekretariat Ihrer Schule, oder im Schul- und Sportamt.

 

Entscheidung:

Die Aushändigung der Wertmarke stellt die positive Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Schülerfahrkarte dar. Es ergeht kein schriftlicher Bescheid.
Im Falle einer Ablehnung ergeht dagegen selbstverständlich zeitnah ein rechtsmittelfähiger Bescheid.

 

Ausgabe der Wertmarken:

Die Schülerinnen und Schüler erhalten Ihre Wertmarken ab dem ersten Schultag generell über die Sekretariate der Schulen.
Die Anträge zur kostenfreien Schülerbeförderung sind bei Schulanmeldung, spätestens jedoch bis Ende Juli des jeweiligen Jahres zu stellen und über die Schulen an das Schulverwaltungsamt weiterzugeben. Nach Schuleinschreibung ist die Antragsabgabe auch per Post oder persönlich im Schulverwaltungsamt möglich.
Wichtig: Der Erfassungsbogen muss vollständig ausgefüllt, von der Schule abgestempelt und von dem Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.
Die Stadt Schwabach erfüllt die Verpflichtung zur kostenfreien Schülerbeförderung grundsätzlich im Zusammenwirken mit Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. Andere Verkehrsmittel (spezieller Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen) können nur anerkannt werden, soweit dies zwingend notwendig oder wirtschaftlicher ist.
Kosten für eine PKW-Benutzung werden nur ersetzt, wenn die PKW-Benutzung vorher genehmigt wurde. Der Antrag hierfür ist bereits zu Schuljahresbeginn mit dem Erfassungsbogen bei der Stadt Schwabach – Schul- und Sportamt - einzureichen.

 

 

Umzug/Schulwechsel:

Bei Umzug oder Schulwechsel ist die von der Stadt Schwabach zur Verfügung gestellte kostenfreie Schülermonatskarte zurückzugeben. Es ist neu zu prüfen, ob weiterhin ein Anspruch auf Beförderung besteht. Bitte stellen Sie in diesem Fall einen neuen Antrag auf kostenfreie Beförderung.
Wird die Schülermonatskarte von Ihnen nicht zurückgegeben, sind wir leider gezwungen, Ihnen die entsprechenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

 

 

Achtung: Bei Verlust der Wertmarken wird kein Ersatz geleistet!