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Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Kinder in Grund-, Mittel- und Förderschulen ihre Schulpflicht in der Schule erfüllen, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten, also grundsätzlich der Eltern, kann aus zwingenden persönlichen Gründen hiervon eine Ausnahme gestattet werden.

 

 

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