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Regelung seit 1. September 2011

Die nachfolgenden Aufenthaltstitel werden als gesondertes Dokument im Scheckkartenformat ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Blaue Karte EU
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer

Der neue elektronische Aufenthaltstitel (eAT) besitzt einen kontaktlosen Chip im Karteninnern, auf dem die biometrischen Merkmale (Lichtbild und nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. zur Erwerbstätigkeit) und die persönlichen Daten gespeichert sind. Zusätzlich enthält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis und die Möglichkeit, eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen.

Wegen der erforderlichen Speicherung der biometrischen Daten auf dem Chip müssen künftig von jedem Antragsteller (auch Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren) zwei Fingerabdrücke genommen werden. Daher ist bei Personen ab dem 6. Lebensjahr immer die persönliche Vorsprache notwendig. Mit längeren Bearbeitungs- und Wartezeiten ist deshalb zu rechnen.

Ferner ist für jeden Antragsteller ein biometrietaugliches Foto vorzulegen. Einzelheiten dazu können der Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei entnommen werden: Foto-Mustertafel (PDF-Download)

Einführung des eAT

Die Einführung des eAT hat Auswirkungen auf die gesamten Abläufe in der Ausländerbehörde. Wir können Ihren Aufenthaltstitel zukünftig nicht mehr direkt bei der Vorsprache ausstellen oder verlängern, da der eAT ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Dadurch verlängern sich die bisherigen Bearbeitungszeiten um mindestens 4 bis 6 Wochen. Dies trifft auch auf Passüberträge (nach Erhalt eines neuen Nationalpasses) zu. Wir empfehlen Ihnen deshalb die Gültigkeit Ihres Nationalpasses regelmäßig zu überprüfen und die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels bereits ca. 8 Wochen vor Ablauf zu beantragen. Um längere Wartenzeiten zu vermeiden wäre es ratsam, vorher mit uns telefonisch oder per Mail einen Termin zu vereinbaren.

Gültigkeitsdauer

Die maximale Gültigkeitsdauer des eAT beträgt 10 Jahre für unbefristete Aufenthaltstitel. Sie ist allerdings an die Passgültigkeit gebunden. Bei befristeten Aufenthaltstiteln ist die Gültigkeitsdauer mit dem Gültigkeitsdatum des Titels identisch. Es wird darauf hingewiesen, dass es keine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Etikettenform in den neuen elektronischen Aufenthaltstitel geben wird.
Dies bedeutet, dass alle bisherigen Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Befristung beziehungsweise bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Nationalpasses, jedoch längstens bis 30.04.2021, ihre Gültigkeit behalten. Erst bei der Beantragung der entsprechenden Verlängerung bzw. beim Übertrag des Aufenthaltstitels wird ein eAT ausgestellt. Ausnahmen von dieser Regelung sind aus Kapazitätsgründen leider nicht möglich.

Gebühren

Die Ausstellung elektronischer Aufenthaltstitel verursacht im Vergleich zu den bislang auszustellenden Klebeetiketten deutlich höhere Kosten. Mit der Änderung der Aufenthaltsverordung zum 01.09.2011 wurden deshalb die Gebühren für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels um jeweils 50 Euro angehoben und verschiedene Befreiungstatbestände gestrichen.

Aushändigung des eAT

Sobald der elektronische Aufenthaltstitel zur Abholung bereit liegt, werden Sie von uns schriftlich benachrichtigt. Auch in diesem Fall bitten wir Sie, vorher einen Termin zu vereinbaren. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, Ihren eAT persönlich abzuholen, besteht die Möglichkeit eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. (Vollmacht-Formular siehe unten)

Weitere Informationen

Antragsformulare

e-government Formular:

Vollmacht zur Aushändigung des eAT