Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII können Bürger bis 65 Jahre erhalten, die keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II oder auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. In der Regel handelt es sich um Bürger, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind.
Als nicht erwerbsfähig gilt, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, das heißt in der Regel länger als sechs Monate außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.