Wer bekommt den Schwabach–Pass für Kinder?
Der berechtigte Personenkreis umfasst Kinder und Jugendliche zwischen 0 und 18 Jahren, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil Anspruch hat auf:
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Bürgergeld bzw. Sozialgeld nach dem SGB II
- Kinderpflegegeld nach dem SGB VIII oder SGB XII
- Jugendhilfe/Leistungen für den Lebensunterhalt nach §§ 19, 34, 41 SGB VIII
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Wohngeld
- Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeld
Die Stadt Schwabach unterstützt Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen durch die Ausgabe des Schwabach-Passes. Dieser ist für die Dauer von zwölf Monaten gültig und berechtigt derzeit zur:
- Übernahme der kompletten VHS-Gebühren
- Übernahme der kompletten Kosten für den Eintritt ins Museum
- Übernahme der Kosten für den Elementarbereich der Städtischen Musikschule
- Übernahme der Hälfte der Kosten für das komplette Kursangebot der PICK-Programme
- Eintritt in das Schwabacher Freibad für einen Pauschalbetrag von je 1 Euro