Bürgerinnen und Bürger, die eine Zisterne mit Notüberlauf betreiben, können eine Reduzierung der Niederschlagswassergebühr beim Tiefbauamt beantragen. Rückwirkend zum 1. Januar 2018 kann man so pro Jahr die Gebühr pro Kubikmeter Speichervolumen um 20 Quadratmeter reduzieren.
Für die Gebühr relevante Flächen sind etwa Dächer oder gepflasterte Einfahrten, in denen kein Niederschlagswasser versickert. Bei einer Gebühr von 33 Cent pro Quadratmeter entspricht die Einsparung 6,60 Euro pro Kubikmeter Speichervolumen.
Die Zisterne muss mindestens drei Kubikmeter groß sein. Maximal wird nur die Fläche ermäßigt, die an der Zisterne angeschlossen ist. Ist die Zisterne also fünf Kubikmeter groß, der Eigentümer hat aber nur 80 Quadratmeter versiegelte Fläche, erhält er eine Ermäßigung von 26,40 Euro.
Einen zusätzlichen Nachlass erhalten diejenigen Zisternenbesitzer, die diese auch ganzjährig für eine Brauchwasseranlage nutzen, zum Beispiel für die WC-Spülung. Der Nachlass wird für zehn Quadratmeter pro Kubikmeter Speichervolumen gewährt, bei fünf Kubikmetern also 16,50 Euro pro Jahr.
Regenwassertonnen und sogenannte „fliegende Behälter“ gelten nicht als Zisternen und werden nicht angerechnet. Betreiber von Zisternen, die keinen Notüberlauf in den Kanal haben, müssen schon seit der Einführung des geteilten Gebührenmaßstabs (Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser) keine Gebühr für die angeschlossenen Flächen mehr zahlen.
Der Antrag kann im Tiefbauamt unter
Anlage 1: Übersichtslageplan zum Einzeichnen der Zisterne
Anlage 2: Tabelle zum Eintragen der Flächen, die in die Zisterne entwässern
Anlage 3: „Alter“ Erhebungsbogen zur Grundlage, den Sie bei der Einführung des GGMs erhalten haben.
Grundsätzlich können Sie hier den Antrag und die Anlage 2 auch herunterladen. Zum Ausfüllen benötigen Sie dann allerdings Ihre alten Erhebungsbögen (jetzt Anlage 3) und den dazugehörigen Übersichtslageplan (jetzt Anlage 1) von der Einführung des geteilten Gebührenmaßstabs. Falls diese nicht mehr greifbar sind, können Sie sich an Frau Jung wenden.
Die Grundlage dieser Ermäßigung steht in der Entwässerungssatzung (EWS) und in der Beitrags- und Gebührensatzung zur EWS (BGS-EWS).