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Hängt die Höhe der Niederschlagswassergebühr von der Regenmenge ab?

Werden meine Angaben überprüft?

Was sind bebaute und befestigte Flächen?

Was bildet die Berechnungsgrundlage für die getrennte Abwassergebühr?

Werden falsche Angaben der Bürger festgestellt?

Ist die Verwendung von Luftbildern ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers rechtlich unproblematisch?

Wie wird der Bürger in das Projekt einbezogen?

Wie kann sich der Bürger informieren oder Fragen stellen?

Was kann ich tun, um Geld zu sparen?

Muss ich auf Grund der Einführung der Niederschlagswassergebühr mehr bezahlen?

Wie hoch wird die Niederschlagswassergebühr sein?

Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigung (z.B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?

Muss ich für ein Grundstück, für das ich bisher keine Abwassergebühren bezahlt habe, weil es z. B. unbewohnt ist oder es sich um eine Garage handelt, demnächst Gebühren bezahlen?

Wer bekommt den Erhebungsbogen?

Bin ich verpflichtet, den Auskunftsbogen auszufüllen?

Wie werden die Gebühren für Flächen in Gemeinschaftseigentum (z. B. Garagenhöfe) festgesetzt?

Was ist zu tun, wenn eine Verwaltung oder ein Verwalter für das Grundstück vorhanden ist?

Was ist zu tun, wenn ich mit den ermittelten Flächen einverstanden bin?

Was kann ich tun, wenn ich mit den ermittelten Flächengrößen nicht einverstanden bin?

Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern bzw. woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?

Sind Terrassen und Wege auf dem Grundstück an das Kanalnetz angeschlossen?

Ist es ein Unterschied ob ich direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasserbeseitungseinreichtung entwässere?

Ist es ein Unterschied ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder an ein Trennsystem angeschlossen ist?

Wird das Gefälle auf meinem Grundstück bei der Luftbildauswertung berücksichtigt?

Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?

Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?

Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?

Was muss ich tun, wenn ich nicht/nicht mehr der Eigentümer des befragten Grundstückes bin?

Was ist eine Zisterne?

Was sind Versickerungsanlagen?

Warum werden Regentonnen oder Zisternen mit Notüberlauf in die Kanalisation nicht gebührenmindernd berücksichtigt?

Begriffserklärungen

 

Hängt die Höhe der Niederschlagswassergebühr von der Regenmenge ab?

Die Regenmenge, die von einem Grundstück in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet wird, wird nicht direkt gemessen. Das wäre sehr aufwändig und kostenintensiv. Da jedoch innerhalb des Stadtgebiets die gleiche Niederschlagsmenge pro m² Fläche im Jahresdurchschnitt zu erwarten ist, ist die bebaute und befestigte Fläche ein sachgerechter und rechtlich anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, nach dem die Niederschlagswassergebühr veranschlagt werden kann.

Außerdem sind die Kosten, die für die Entwässerung des Niederschlagswassers anfallen nur zu einem kleinen Teil abhängig wieviel es in einem Jahr regnet. Die Stadtentwässerung Schwabach muss die Kanäle nach den anerkannten Regeln der Technik planen, bauen und betreiben – die Größe der Kanäle richten sich nach genau definierten Starkregenereignisse. Diese Regenereignisse muss der Kanal aufnehmen können, egal ob es in einem Jahr regnet oder nicht.

 

Werden meine Angaben überprüft?

Die Angaben werden zum Einen auf Plausibilität geprüft und zum Andern werden in zukünftig stichpunktartige Überprüfungen durch die Mitarbeiter der Stadtentwässerung vorgenommen.

 

Was sind bebaute und befestigte Flächen?

Als bebaut bzw. befestigt gelten alle Flächen auf einem Grundstück, auf denen Niederschlagswasser nicht oder nur eingeschränkt versickern kann. Als Beispiele seien hier Dachflächen, Garagenflächen und -zufahrten, Zuwege, Terrassen und Hofflächen genannt. Auch Flächen mit sog. „Ökopflaster" gelten als befestigt.
Gebührenpflichtig sind diese Flächen aber nur, wenn das Niederschlagswasser von dort direkt oder indirekt in die öffentliche Entwässerung fließt.

 

Was bildet die Berechnungsgrundlage für die getrennte Abwassergebühr?

Die Berechnungsgrundlage für die jährliche Niederschlagswassergebühr ist die Größe in Quadratmetern (m²) der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen bebauten und/oder befestigten Flächen des Grundstücks unter zusätzlicher Berücksichtigung der Wasserdurchlässigkeit. Die Schmutzwassergebühr berechnet sich weiterhin über die bezogene Frischwassermenge in Kubikmetern (m³). 

Werden falsche Angaben der Bürger festgestellt?

Die Stadt Schwabach ermittelt die bebauten bzw. befestigten und angeschlossenen Flächen grundstücksbezogen auf Basis der vorhandenen Luftbilder. Das Ergebnis wird den Grundstückseigentümern mit der Bitte um Prüfung und gegebenenfalls Korrektur mitgeteilt. Werden Änderungen von den Grundstückseigentümern vorgenommen, die von den ermittelten Flächengrößen abweichen, erfolgt eine Plausibilitätsprüfung. Zudem werden stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchgeführt.
 

Ist die Verwendung von Luftbildern ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers rechtlich unproblematisch?

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind gewährleistet. Aus den Luftbildern werden lediglich Flächendaten ermittelt. Diese Daten werden ausschließlich für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühren verwendet. Eine weitergehende Zustimmung der Bürger ist nicht erforderlich. 

Wie wird der Bürger in das Projekt einbezogen?

Auf dem Luftbild kann nicht erkannt werden, ob die ermittelte versiegelte Fläche an die Kanalisation angeschlossen ist. Deshalb erhält jeder Grundstückseigentümer bzw. der eingesetzte Verwalter im Frühjahr 2015 eine schematisierte Darstellung aller auf seinem Grundstück erkannten Flächen mit der Bitte zu kennzeichnen, ob die jeweilige bebaute bzw. befestigte Fläche in die Kanalisation entwässert. Weitere Details dazu werden in einem Merkblatt mitgeteilt, das jedem Schreiben beigefügt sein wird. Der Erfolg des Projektes hängt wesentlich von der schnellen und korrekten Mitwirkung aller Bürger ab.

Wie kann sich der Bürger informieren oder Fragen stellen?

Bei Fragen oder einer Terminvereinbarung für ein Beratungsgespräch können Sie sich gerne an die Mitarbeiter der Stadt Schwabach unter der Tel.-Nr. 09122 860-570 oder 09122 860-571 wenden oder auch an die E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.. Auskunft erteilen dann die Mitarbeiter der Stadt Schwabach. 

Was kann ich tun, um Geld zu sparen?

Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) direkt oder indirekt einleiten. Auch wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die öffentliche Kanalisation gelangt! Grundsätzlich besteht eine Benutzungspflicht der öffentlichen Kanalisation, von der aber in begründeten Fällen eine Befreiung erteilt werden kann. Wenn die Möglichkeit der Versickerung auf dem Grundstück besteht, die Bodenverhältnisse und der Grundwasserstand dieses zulassen und die Gebäude und Nachbarn nicht dadurch beeinträchtigt werden, sollte diese also genutzt werden.

 

Muss ich auf Grund der Einführung der Niederschlagswassergebühr bzw. des Geteilten Gebührenmaßstabs mehr bezahlen?

Getrennte Gebühren bedeuten nicht automatisch eine Gebührenerhöhung. Die Summe der von allen Grundstücksbesitzern und Wasserverbrauchern in der Stadt Schwabach erhobenen Gebühren erhöht sich nicht. Die Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers werden lediglich getrennt ermittelt. Ob die gesamten Gebühren für die Abwasserbeseitigung nach Einführung des getrennten Maßstabes für den Einzelnen ansteigen oder sinken werden, hängt damit zusammen, wie hoch die Schmutzwassermenge (Wasserverbrauch) ist und in welchem Ausmaß versiegelte und in die Kanalisation einleitende Flächen auf dem Grundstück vorhanden sind.

 

Wie hoch wird die Niederschlagswassergebühr sein?

Die Niederschlagswassergebühr beträgt für die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossene bebaute und befestigte Fläche eines Grundstücks 0.33 € pro m².

 

Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigung (z.B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?

Nein. Die Niederschlagswassergebühr muss dann nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss entsprechend dem Wasserverbrauch gezahlt werden. Die Gesamtgebühr wird sich in diesem Fall im Vergleich zu der ursprünglichen Summe verringern.

 

Muss ich für ein Grundstück, für das ich bisher keine Abwassergebühren bezahlt habe, weil es z. B. unbewohnt ist oder es sich um eine Garage handelt, demnächst Gebühren bezahlen?

Ja. Es werden aber nur für die Flächen Gebühren erhoben, die an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind.

 

Wer bekommt den Erhebungsbogen?

Alle Eigentümer / Erbbauberechtigten / Hausverwaltungen der jeweils angeschlossenen Grundstücke.

 

Bin ich verpflichtet, den Auskunftsbogen auszufüllen?

Die Angaben der Grundstückseigentümer erfolgen auf freiwilliger Basis. Wird kein Erhebungsbogen zurück gesandt, folgt ein Erinnerungsschreiben. Mit anschließendem Feststellungsschreiben werden die von der Stadtentwässerung durch Luftbildauswertung ermittelten Flächen und Gebühren mitgeteilt. Erfolgt auch hier keine Rückmeldung ergeht zu Beginn des Folgejahres ein kostenpflichtiger und vollstreckbarer Niederschlagswassergebührenbescheid. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus der ab dem 1. Januar 2016 gültigen Entwässerungssatzung

 

Wie werden die Gebühren für Flächen in Gemeinschaftseigentum (z. B. Garagenhöfe) festgesetzt?

Bei Flächen im Gemeinschaftseigentum mehrerer Personen (vor allem Wohnwege vor Reihenhäusern, Garagenvorplätze oder Garagenhöfe) wird zunächst ein Eigentümer stellvertretend für die gesamte Eigentümergemeinschaft angeschrieben, um Rückmeldung zur Versiegelung und Anschlusssituation der Gemeinschaftsfläche zu erhalten. So wird vermieden, mehrere und evtl. widersprüchliche Angaben zu einem einzigen Grundstück zu erhalten. Ist uns kein Verwalter bekannt, achten wir bei der Wahl der Ansprechpartner darauf, dass der von uns angeschriebene Miteigentümer möglichst in der Nähe des Grundstücks lebt oder es selbst bewohnt. Aus diesen Gründen wurden Sie von uns als Vertreter der Eigentümergemeinschaft ausgewählt. Wir bitten Sie nun, sich mit Ihren Miteigentümern in Verbindung zu setzen und die von uns ermittelten Flächenangaben zu kontrollieren.

Die Abrechnung der Gebühr erfolgt jedoch anteilig nach Grundbuch oder nach einem individuell festgelegten Aufteilungsschlüssel, den Sie uns auf dem Erhebungsbogen mitteilen und durch Unterschrift von den anderen Teileigentümern bestätigen lassen.

 

Was ist zu tun, wenn eine Verwaltung oder ein Verwalter für das Grundstück vorhanden ist?

Bei Gemeinschaftseigentumsverhältnissen werden die Verwalter angeschrieben. Wenn Sie als Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft Adressat des Erhebungsbogens stellvertretend für die gesamte Eigentümergemeinschaft sind, so war uns kein Verwalter bekannt. Sollte jedoch ein Verwalter vorhanden sein, geben Sie bitte die Erhebungsunterlagen an diesen weiter mit der Bitte, uns den Wechsel des Ansprechpartners mitzuteilen. Dafür genügt die formlose Angabe des Verwalters als Ansprechpartner mit Datum und Unterschrift auf dem Erhebungsbogen (ggf. auch auf der Rückseite).

 

Was ist zu tun, wenn ich mit den ermittelten Flächen einverstanden bin?

Kreuzen Sie im Erhebungsbogen an, dass Sie mit den Flächen einverstanden sind (Kästchen auf dem Erhebungsbogen oberhalb der Tabellen). Bitte senden Sie den Erhebungsbogen unterschrieben an die angegebene Adresse (c/o BFUB) zurück.

 

Was kann ich tun, wenn ich mit den ermittelten Flächengrößen nicht einverstanden bin?

Nehmen Sie eine Korrektur an der entsprechenden Stelle in der Tabelle (und ggf. auch Grafik) des Erhebungsbogens vor (Durchstreichen der vorgegebenen Flächengröße und Änderung in der schematischen Darstellung) und schicken den Erhebungsbogen weiterhin vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurück.

 

Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern bzw. woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?

Es muss geprüft werden, ob Rinnen oder Einlaufschächte vorhanden sind, über die das Regenwasser zur öffentlichen Kanalisation fließt. Am besten lässt sich das bei starkem Regen beobachten. Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen.

 

Sind Terrassen und Wege auf dem Grundstück an das Kanalnetz angeschlossen?

Terrassen und Wege auf dem Grundstück sind häufig nicht an das Kanalnetz angeschlossen. Bitte prüfen Sie, wohin das Niederschlagswasser bei einem Starkregenereignis entwässert. Wenn das Niederschlagswasser in eine Regenrinne, in einen Gully oder auf eine öffentliche Straße gelangt, gilt die Fläche als angeschlossen.

 

Ist es ein Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z.B. Kanalisation) entwässere?

Nein. Auch ein indirekter Anschluss an das Entwässerungsnetz (z. B. Ableitung über den Hof und dann in den Straßenablauf [Gully]) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss. Maßgeblich ist hier, ob das Niederschlagswasser von den befestigten Flächen bei starken Regen über das Oberflächengefälle zur Straße gelangen kann.

 

Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder an ein Trennsystem angeschlossen ist?

Hinsichtlich der Berechnung der Gebühren nicht. Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Entwässerung das Grundstück angeschlossen ist.

Wird das Gefälle auf meinem Grundstück bei der Luftbildauswertung berücksichtigt?

Nur zum Teil, es fanden durch den Luftbildauswerter Begehungen statt, bei denen die Örtlichkeit eingesehen wurde. Teilweise wurden hierbei Gefälle berücksichtigt. Grundsätzlich sollte aber der Eigentümers die Gefälleverhältnisse vor Ort prüfen und somit die Entwässerungsrichtung festlegen.

 

Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?

Gemäß § 5 der Entwässerungssatzung besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlichen Abwasseranlagen. Für Niederschlagswasser kann auf Antrag eine Befreiung vom Benutzungszwang gewährt werden. Im Einzelfall ist eine Entwässerungsgenehmigung einzuholen. Ein Entwässerungsantrag mit Lageplan des Grundstücks mit entsprechenden Eintragungen und technischen Nachweisen ist vorzulegen. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser unter Einhaltung der technischen Regeln versickern kann.

 

Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?

Ja. Änderungsmitteilungen werden berücksichtigt. Jegliche Veränderungen sind in einen Lageplan des Grundstücks einzutragen und der Stadt Schwabach schriftlich unter Angabe der Flächengrößen mitzuteilen.

 

Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?

Nein. Die Niederschlagswassergebühr muss dann nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden.

 

Was muss ich tun, wenn ich nicht/nicht mehr der Eigentümer des befragten Grundstückes bin?

Bitte teilen Sie uns den Sachverhalt auf dem Erhebungsbogen mit und senden diesen an die angegebene Adresse (c/o BFUB) zurück. Falls Ihnen der neue Eigentümer/ Verwalter bekannt ist, vermerken Sie diese Angaben bitte ebenfalls auf dem Erhebungsbogen.

 

Was ist eine Zisterne?

Eine Zisterne ist ein licht- und frostsicherer Sammelbehälter für Niederschlagswasser (lat. Cista = Behälter). Da Zisternen häufig über einen Notüberlauf verfügen, gelten die Flächen, die in sie entwässern, fast immer als angeschlossen. Regentonnen gelten nicht als Zisternen.

 

Was sind Versickerungsanlagen?

Versickerungsanlagen sind technische Einrichtungen, mit denen Regenwasser gezielt auf einem Grundstück versickert wird. Die Regeln der Technik in Ausführung und Betrieb sind dabei zu beachten (hier: DWA-A 138).

 

Warum werden Regentonnen oder Zisternen mit Notüberlauf in die Kanalisation nicht gebührenmindernd berücksichtigt?

Bei der Auslegung der Kanalisation werden immer Starkregenereignisse zu Grunde gelegt. Demzufolge muss die Kanalisation immer so groß dimensioniert sein, als wären keine Rückhaltesysteme, wie z. B. Zisternen oder Regentonnen vorhanden.

Indirekt helfen Regentonnen oder Zisternen jedoch bei der Kostensenkung, da das gesammelte Wasser den Frischwasserverbrauch verringert. Maßgeblich ist der Verbleib des Niederschlagswassers ohne Berücksichtigung der Regentonnen oder Zisternen.

 

Begriffserklärungen

Abwasser
• Abwasser sind Frisch- oder Brunnenwassermengen, die in Haushalten oder in landwirtschaftlichen/gewerblichen Betrieben verwendet wurden ,wie auch Flüssigkeiten, die aus Lager- oder Behandlungsanlagen austreten sowie Schmelz-, Sicker- und Regenwasser, das von bebauten/befestigten Grundflächen abfließt.

Befestigte Fläche
• Als befestigte oder versiegelte Fläche gelten alle Flächen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Dies betrifft insbesondere die Flächen eines Grundstückes, deren Oberflächen mit Asphalt, Beton, Platten, Pflastersteinen etc. versehen sind.

Gründach
• Bei Gründächern handelt es sich um Dachflächen, deren Ausbau und Bewuchs mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke von mindestens 5 cm ständig einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirken.
• Bei den Versiegelungskategorien unterscheiden wir zwischen Gründächern mit einen Aufbau bis 10 cm (hier gibt es einen Abminderungsfaktor von 0,7) und einem Aufbau größer 10 cm (hier wird nur 40 % der Fläche für die Gebühr angerechnert)

Niederschlagswasser
• Meteorologisch umfasst der Begriff „Niederschlag" auf die Erdoberfläche fallenden Regen, aber auch in seine festen Formen Hagel, Schnee und Graupel. Durch atmosphärische Verunreinigung oder auf der Oberfläche aufgenommene Schadstoffe kann Niederschlagswasser derart belastet sein, dass die Reinigung auf einer Kläranlage erforderlich wird.

Normaldach
• Hierbei handelt es sich um ein Dach mit Eindeckung aus gut ableitendem Material (Ziegel, Bitumenbahn o. ä.). Ein Normaldach kann sowohl geneigt, als auch flach angelegt sein.

Notüberlauf
• Hierbei handelt es sich um den Überlauf einer Rückhalteeinrichtung für Niederschlagswasser (Zisterne) oder einer Versickerungsanlage. Ist das maximale Speichervolumen der Rückhalteeinrichtung bzw. der Versickerungsanlage erreicht, wird das überschüssige Niederschlagswasser in das öffentliche Kanalsystem abgeleitet.

Öffentliches Kanalsystem
• Zum öffentlichen Kanalsystem zählen die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanäle, Sonderbauwerke wie Pumpwerke, Stauraumkanäle und Regenbecken sowie Kläranlagen.
• Diese Kanäle sind im sogenannten Kanalkataster der Stadtentwässerung graphisch dargestellt. Alle diese Bauwerke und Kanäle gehören zur Stadtentwässerung und werden von ihr betrieben und unterhalten.
• Jeder der dieses Kanalsystem benutzt, ist gebührenpflichtig. Auch wenn man im Extremfall einen Regenwasserkanal nur „einen Meter" benutzt und dieser danach z. B. in ein Gewässer einleitet.

Schmutzwasser
• Unter Schmutzwasser versteht man das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Frisch- oder Brunnenwasser. So zum Beispiel häusliches Abwasser aus Sanitärobjekten und Kücheneinrichtungen, sowie aus gewerblichen Betrieben oder der Landwirtschaft.