Außerhalb von Wasserschutzgebieten ist es möglich, Grundwasser für die Gartenbewässerung zu nutzen. Ein geplanter Gartenbrunnen muss dem Umweltschutzamt nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) vor der Bohrung wasserrechtlich angezeigt werden.
Bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Einwände gegen die Errichtung eines Brunnens wird eine Bohrfreigabe erteilt. Die Prüfung der Bohranzeige ist kostenpflichtig.
Die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen ist in der Regel nach § 46 WHG i.V. Art. 29 BayWG erlaubnisfrei, wenn keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind und in geringen Mengen für Zwecke des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit erfolgt.
Liegt das Grundstück im Bereich der Wasserversorgung der Schwarzachgruppe (Penzendorf, Schaftnach, Schwarzach) ist zusätzlich eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erforderlich und beim zuständigen Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwarzachgruppe, Schaftnacher Weg 7a, 90530 Wendelstein zu beantragen.