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Überwachungsprogramm der Kreisfreien Stadt Schwabach für den Bereich eigenständiger Abwasserbehandlungsanlagen
(Stand 01.04.2024)

Gemäß §§ 8, 9 und 10 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungs-Verordnung (IZÜV) soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen mit einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 WHG im Zuständigkeitsbereich der Kreisfreien Stadt Schwabach sicherstellen. Dieses Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Mittelfranken entwickelt. Dieser Überwachungsplan ist im Internet unter www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt5/abt5201_IERL_Abwasser.htm
einsehbar.

  1. Zuständigkeit und Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Überwachungsprogramms umfasst alle Anlagen mit einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 WHG im Zuständigkeitsbereich der Kreisfreien Stadt Schwabach. Er umfasst ferner auch eigenständige IED[1]- Abwasser-behandlungsanlagen für Lebens- und Futtermittelbetriebe, in denen Abwasser behandelt wird, das

  • aus Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt und
  • das unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt.

Die zu überwachenden Anlagen sind in Anlage 1 aufgeführt.

Der Kreisfreien Stadt Schwabach obliegt nach Art. 58 BayWG die Gewässeraufsicht bei allen IED-Anlagen. Die technische Gewässeraufsicht wird vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg wahrgenommen.

  1. Bewertungsschema für die routinemäßigen Überwachungen

Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der Anlagen mit einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 WHG ist Anlage 2 zu entnehmen.
§ 9 Abs. 2 IZÜV sieht für diese Anlagen eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2 beigefügte Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms herangezogen.

  1. Verfahren für Überwachungen aus besonderem Anlass

Insbesondere in folgenden Fällen kann eine nicht routinemäßige Überwachung erforderlich sein:

  • Neugenehmigung einer Anlage (im Zusammenhang mit der Abnahme)
  • Durchgeführte Änderungsgenehmigung (im Zusammenhang mit der Abnahme)
  • Anzeige nach § 60 Abs. 4 WHG
  • Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen
  • Besondere Vorkommnisse, wie z. B. Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen
  • Bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen
  • Zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen
  • Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen infrage:
  • Unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
  • Vor-Ort-Besichtigungen
  • Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
  • Information anderer betroffener Behörden
  1. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden

Die Kreisverwaltungsbehörde (KVB) legt das Datum der Vor-Ort-Besichtigung entsprechend den Vorgaben des Überwachungsplans fest. Die KVB lädt hierzu alle betroffenen Fachstellen ein. Die Vor-Ort-Besichtigung durch das Wasserwirtschaftsamt kann gleichzeitig oder möglichst zeitnah vor der Überwachung der anderen Medien durchgeführt werden.

  1. Überwachungsbericht

Der Überwachungsbericht ist von der Kreisverwaltungsbehörde zu erstellen. Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die Kreisverwaltungsbehörde zu übermitteln.

  1. Geltungsdauer

Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt und ist ggf. zu aktualisieren.

Insbesondere folgende Fälle können zur Überarbeitung des Überwachungsprogramms führen:

  • Neugenehmigung einer Anlage
  • durchgeführte Änderungsgenehmigung
  • Anzeige nach § 60 Abs. 4 WHG
  • Änderung beim Umweltmanagementsystem
  • neue Gesetzeslage
  • neue Erkenntnisse durch durchgeführte Überwachungen
  • besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen
  1. Veröffentlichung

Dieses Überwachungsprogramm wird von der Kreisverwaltungsbehörde im Internet veröffentlicht. Der Überwachungsbericht für die Überwachungsmaßnahme ist spätestens vier Monate nach der durchgeführten Überwachung von der Kreisverwaltungsbehörde im Internet zu veröffentlichen. Die Dokumente werden schreibgeschützt im Internet veröffentlicht. Hierbei sind der Datenschutz allgemein und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

  1. Anlagen zum Überwachungsprogramm

[1]       IED: Industrial Emissions Directive,
           englische Bezeichnung für Industrieemissionsrichtlinie