Im Stadtgebiet Schwabach wurde für die Schwabach und die Rednitz Überschwemmungsgebiete durch Verordnung festgesetzt.
In diesen Gebieten ist nach § 78 Abs. 4, § 78a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) u.a. Folgendes untersagt:
- die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches
- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können
- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden
- das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können
- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
- das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland
- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Anlagen oder Maßnahmen im Einzelfall genehmigt bzw. zugelassen werden.
Weitere Informationen:
Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete werden im Internet im "UmweltAtlas Bayern im Themenbereich Naturgefahren" für die Öffentlichkeit dokumentiert.