Am 6. September 2002 ist die Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BlmSchV) in Kraft getreten.
Die Verordnung setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um. Sie gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen - wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer-, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Heckenscheren, Motorkettensägen, für Rasentrimmer / Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Shreddergeräte / Zerkleinerer, Laubbläser und Rasenmäher. Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen künftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird.
Darüber hinaus regelt die Verordnung den zeitlichen Betrieb der 57 aufgeführten Geräte- und Maschinenarten in besonders schutzbedürftigen Gebieten. So dürfen die in der Verordnung genannten Geräte und Maschinen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeheimen an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht und an Werktagen nicht in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr im Freien betrieben werden.
Freischneider, Grastrimmer / Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor), Laubbläser und Laubsammler dürfen außerdem in diesen Gebieten nur in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr und 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden, es sei denn die Geräte sind mit dem EU-Umweltzeichen versehen, dann dürfen auch diese Geräte zwischen 7 Uhr und 20 Uhr durchgehend eingesetzt werden.