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In den letzten Jahren hat die Feinstaubbelastung aus Kleinfeuerungsanlagen stark zugenommen. Vor diesem Hintergrund wurde die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) novelliert. Die Neuregelung trat am 22. März 2010 in Kraft.

Das Ziel

Mit der Verordnung soll ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen erreicht werden. Dieses Ziel soll mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen sowie durch Sanierungsregelungen bei bestehenden Anlagen erreicht werden. Im Folgenden sind die wichtigsten Neuerungen aufgeführt:

Die Pflichten der Betreiber

Biomassebrennstoffe dürfen in handbeschickten Anlagen nur eingesetzt werden, wenn der Feuchtegehalt unter 25 %, bezogen auf das Trockengewicht, liegt.

Die Festbrennstofffeuerungsanlagen müssen sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden.

Betreiber handbeschickter Feuerungsanlagen müssen sich nach der Errichtung innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Anlage von einem Schornsteinfeger beraten lassen.


Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Hierbei handelt es sich um Anlagen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden, also Kamin- und Kachelöfen, Grundöfen, Herde etc.

Neuanlagen (nach dem 22. März 2010 errichtete Einzelraumfeuerungen)

Erstmalig enthält die Verordnung nun Emissionsgrenzwerte für neu errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen; bei einer Errichtung der Anlage bis 31.12.2010 gelten die Grenzwerte der Stufe 1, nach dem 31.12.2014 gelten die Grenzwerte der Stufe 2.

Im Rahmen der Bauartzulassung wird bei der Typprüfung nachgemessen, ob eine Feuerungsanlage die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade einhalten kann. Die entsprechende Prüfstandsmessbescheinigung ist dem Schornsteinfeger vorzulegen.

Für an Ort und Stelle handwerklich gesetzte Grundöfen und offene Kamine gelten gesonderte Bestimmungen.


Alle anderen Feuerungen für feste Brennstoffe (keine Einzelraumfeuerungsanlagen)

Neuanlagen (nach dem 22. März 2010 errichtete Feuerungen):

Absenkung der Leistungsgrenze, ab der Emissionsgrenzwerte im Praxisbetrieb einzuhalten sind, von 15 auf 4 kW Nennwärmeleistung.

Verschärfung der Emissionsgrenzwerte in 2 Stufen:
Ab 22. März 2010 gelten die Grenzwerte der Stufe 1. Ab 31. Dezember 2014 gelten die Grenzwerte der Stufe 2. Bei Anlagen, die ausschließlich mit Scheitholz befüllt werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 2 erst für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet werden.
Verpflichtende Ausstattung von Festbrennstofffeuerungen mit Pufferspeichern (oder anderen Maßnahmen), durch die Schwachlastzustände mit Grenzwertüberschreitungen verhindert werden.

Bestehende Anlagen (vor dem 22. März 2010 errichtete Feuerungen):

Bestehende Feuerungen, die die Grenzwerte der Stufe 1 nicht einhalten, sind zu sanieren.
Die Sanierungsfristen liegen abhängig vom Errichtungszeitpunkt zwischen 2015 und 2025.
Die Festlegung der Sanierungsfrist erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2012 durch den Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau.

Bestehende Anlagen (vor dem 22. März 2010 errichtete Einzelraumfeuerungen)

Sie dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte von 0,15 g/m3 Staub und 4 g/m3 CO erbracht wird.
Kann der Nachweis bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht erbracht werden, bestehen abhängig vom Errichtungszeitpunkt ebenfalls Sanierungsfristen zwischen 2015 und 2025. Nach Ablauf der Frist ist die Anlage mit einem Filter nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen.


Überwachung an Festbrennstofffeuerungen

Bei Einzelraumfeuerungsanlagen erfolgt in jedem dritten bzw. vierten Kalenderjahr im Rahmen der Feuerstättenschau eine Überprüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten.

Bei allen anderen Festbrennstofffeuerungen > 4 kW in jedem zweiten Kalenderjahr:

  • Überprüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten
  • Emissionsmessungen bei Feuerungsanlagen.

Überwachung an Öl- und Gasfeuerungsanlagen < 10 MW:
Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW müssen alle 2 Jahre, wenn die Inbetriebnahme länger als 12 Jahre zurückliegt, bzw. alle 3 Jahre, wenn die Inbetriebnahme weniger als 12 Jahre zurückliegt, von einem Schornsteinfeger überprüft werden.

Abgasableitung

Bei der Festlegung der Kaminhöhe für Abgase aus Festbrennstofffeuerungen ist der Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen in der Nachbarschaft zu berücksichtigen.
Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen denen der bereits bisher in Bayern geltenden Feuerungsanlagenverordnung.


Beratung durch Experten: die Schornsteinfeger

Die Schornsteinfeger sind zuständig für die Prüfung und Reinigung von Feuerstätten und Schornsteinen. Saubere Luft und damit einhergehender vorbeugender Umweltschutz gehören neben einer Energieberatung zu den Aufgaben der Kaminkehrer. Der für Sie zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann mit Hilfe der Internetseiten des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks ermittelt werden; siehe unten „Zum Thema“.


Haben Sie Fragen zum Thema?

Christian Hussendörfer vom Umweltschutzamt hilft Ihnen gerne weiter.