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Am 20. Juni 2019 ist die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Die 44. BImSchV legt unter anderem Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb, an Registrierungs-, Dokumentations- und Messpflichten fest. Die Verordnung enthält zudem teilweise strengere und neue Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie u.a. Kohlenmonoxid, Schwefeloxide, Stickstoffoxide, Staub und Formaldehyd. Die Anforderungen an Anlagen im Geltungsbereich der 44. BImSchV waren bislang über der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) oder über die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt.
Die Verordnung gilt direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden, wenn die betriebene Feuerungsanlage unter den Anwendungsbereich des § 1 der 44. BImSchV fällt.

 

Anzeigepflicht und Register nach 44. BImSchV

 

Nach § 6 der 44. BImSchV muss der Betreiber Feuerungsanlagen ab 1 MW Feuerungswärmeleistung, die der 44. BImSchV unterfallen, bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dabei sind die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen. Bestehende Anlagen (siehe § 2 Abs. 4 der 44. BImSchV) sind bis zum 01.12.2023 anzuzeigen, für neue Anlagen muss dies vor der Inbetriebnahme erfolgen.
Gemäß § 36 der 44. BImSchV muss die zuständige Behörde ein Register über die Anlagen führen und dieses veröffentlichen.

Das nachfolgend bekanntgemachte Anlagenregister beinhaltet die Anlagen in der Zuständigkeit der Stadt Schwabach.

Anlagenregister 44. BImSchV