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Übermittlungssperren

Folgende Übermittlungssperren kann jeder einrichten lassen, um die Weitergabe von persönlichen Daten sperren zu lassen:

  • Übermittlungssperre an Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft angehören
  • Übermittlungssperre an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
  • Übermittlungssperre über die Mitteilung von Alters-und Ehejubiläen
  • Übermittlungssperre an Adressbuchverlage

Auskunftssperren

Folgende Auskunftssperren können beantragt werden:

  • Auskunftssperre über den automatischen Abruf über das Internet
  • Auskunftssperre, wenn Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen vorliegt

Die Entscheidung über Ihren Antrag liegt im Ermessen der Meldebehörde. Wird dem Antrag zugestimmt, wirkt die Auskunftssperre gegen alle, ausgenommen öffentliche Stellen und den Betroffenen selbst. Dem Antrag muss in jedem Fall ein schriftlicher Nachweis, der diese Auskunftssperre berechtigt, beigefügt werden. Liegt dieser schriftliche Nachweis nicht innerhalb von vier Wochen seit der Beantragung der Auskunftssperre bei der Meldebehörde vor, gilt der Antrag als zurückgenommen (die Sperre ist dann nicht mehr im Melderegister eingetragen!). Haben Sie mehr als eine Wohnung, so gilt die Auskunftssperre nur für die Meldebehörde, bei der Sie die Auskunftssperre beantragt haben. Eine Auskunftssperre für die letzte frühere Wohnung und ggf. für weitere Wohnungen müssen Sie bei der dort zuständigen Meldebehörde beantragen.

Benötigte Unterlagen

mitzubringen:
  • Auskunftssperre:
    - gültiges Ausweisdokument
    - schriftlicher Nachweis Vorsprache nur persönlich
  • Übermittlungssperre:
    - gültiges Ausweisdokument
    - Nachweis kann schriftlich oder bei Vorsprache erfolgen