Das Halten von Hunden ist grundsätzlich steuerpflichtig. Näheres hierzu finden Sie in der Hundesteuersatzung der Stadt Schwabach.
Danach unterliegt das Halten eines Hundes im Stadtgebiet einer Jahresaufwandsteuer. Wer einen über vier Monate alten, noch nicht bei der Stadt Schwabach gemeldeten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats bei der Städtischen Steuerverwaltung, Ludwigstraße 16, 2. OG, Zimmer 2.08 oder beim BürgerBüro im Rathaus, Königsplatz 1 anmelden.
Die Online-Formulare für die An- und Abmeldung finden Sie am Seitenende.
Die Hundesteuer beträgt jährlich derzeit | 100,00 € |
für Zweit- und weitere Hunde jährlich jeweils | 140,00 € |
Für so genannte Kampfhunde beträgt die Hundesteuer jährlich derzeit | 800,00 € |
Die Hundesteuer wird grundsätzlich zum 1. April jeden Jahres fällig. Der Bescheid ist ein Dauerbescheid. Er gilt so lange, bis er geändert oder aufgehoben wird. Bitte achten Sie darauf, die Steuer ist unaufgefordert jeweils zum 01.04. eines Jahres zu zahlen. Es ergeht keine jährliche Zahlungserinnerung. Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten empfehlen wir die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren.
Hinweise zur Anleinpflicht können Sie der Verordnung über die Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung und des Immissionsschutzes entnehmen. Danach haben Sie auch durch Ihren Hund verursachte Verschmutzungen zu beseitigen und sachgerecht zu entsorgen.
Auskünfte zur Hundesteuer erteilt die Städtische Steuerverwaltung unter Tel.-Nr. 09122/860-491 bzw. -232.