Dienstleistungen der Steuerverwaltung
Das Halten von Hunden ist grundsätzlich steuerpflichtig. Näheres hierzu finden Sie in der Hundesteuersatzung der Stadt Schwabach.
Die Stadt Schwabach erhebt folgende Grundbesitzabgaben nach den einschlägigen Gesetzen und städtischen Satzungen:
Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Grundsteuer B für...
Sie sind ein Teil der Grundbesitzabgaben und richten sich nach den jeweils gültigen Satzungen und Verordnungen.
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder inländische stehende Gewerbebetrieb, der in der Stadt Schwabach eine Betriebsstätte unterhält. Ausgenommen hiervon sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft...
Sie sind ein Teil der Grundbesitzabgaben und richten sich nach den jeweils gültigen Satzungen und Verordnungen.Die Straßenreinigungs- und -Sicherungsverordnung der Stadt Schwabach verpflichtet die...
Während die Grundsteuer A land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betrifft, unterliegen alle übrigen Grundstücke – egal ob bebaut oder unbebaut – der Grundsteuer...
Neue Regelung ab 2017
Seit dem Jahre 2017 ist die Festsetzung der Schmutzwassergebühren auf die Städtische Steuerverwaltung, Ludwigstraße 16, übergegangen. Die Abrechnung für das Jahr 2016 erfolgte...
Mit den folgenden Hinweisen informieren wir Sie gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit
der Anmeldung eines Hundes
und...