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Während die Grundsteuer A land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betrifft, unterliegen alle übrigen Grundstücke – egal ob bebaut oder unbebaut – der Grundsteuer B.

 

Verfahrensablauf:

Das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist zweistufig.

1. Das Finanzamt Schwabach ermittelt den Einheitswert nach Angaben des Pflichtigen und nach eigenen Berechnungen. Es setzt den Grundsteuermessbetrag und den Besteuerungszeitraum im Grundsteuermessbescheid fest und bestimmt, wer Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist.

2. Die Städtische Steuerverwaltung errechnet die Grundsteuer auf Grundlage des  Grundsteuermessbetrags. Sie multipliziert diesen mit dem gültigen Hebesatz und versendet den Grundsteuerbescheid.

Der Hebesatz beträgt seit dem Jahre 2015  für die Grundsteuer A  300 %  sowie für die Grundsteuer B  450 %.

 

Fälligkeit – Antrag auf Jahreszahlung:

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, die sich ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres richtet. Sie wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, am 15. Mai, am  15. August und am 15. November zur Zahlung fällig.

Auf Antrag bis zum 30. September des vorhergehenden Jahres wird die Grundsteuer dann mit ihrem Jahresbetrag zum 1. Juli fällig.

 

Eigentumswechsel:

Wird ein Grundsteuerobjekt durch Verkauf, Schenkung, Überlassung etc. während des Kalenderjahres übereignet, bleibt der bisherige Eigentümer bis zu dem auf den Nutzen- und Lastenwechsel folgenden 1. Januar Steuerschuldner. Die in der notariellen Urkunde getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen über den Nutzen- und Lastenwechsel berühren die Steuerpflicht für das Übergangsjahr nicht. Eine während des Kalenderjahres eingetretene Änderung in den Eigentumsverhältnissen, wie sie z.B. durch den Verkauf eines Grundstücks eintritt, kann daher erst ab dem Beginn des nächsten Kalenderjahres berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass für die steuerrechtliche Zurechnung eines Objektes entscheidend ist, wer am 1. Januar des jeweiligen Jahres wirtschaftlicher Eigentümer (Übergang von Nutzen und Lasten) und nicht, wer bürgerlich-rechtlicher Eigentümer (Grundbucheintrag) ist.

Die städtische Steuerverwaltung kann die Grundsteuer also erst zum 1. Januar des Folgejahres bei dem Erwerber anfordern. Grundsteuerbescheide für den Erwerber bzw. den Verkäufer kann die Stadt Schwabach erst dann erlassen, wenn  das Finanzamt Schwabach den Eigentumswechsel durch Erlass eines geänderten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides entsprechend umgesetzt hat. Ein privatrechtlicher Ausgleich bleibt von dieser Regelung unberührt. Selbstverständlich bleibt es dem bisherigen Eigentümer vorbehalten, den Erwerber zu veranlassen, die Steuer- bzw. Abgabeschuld für das betreffende Grundstück in Namen und unter  PK-Nr. des bisherigen Eigentümers an die Stadt Schwabach zu entrichten. Erfahrungsgemäß wird der neue Eigentümer ab dem Zeitpunkt des Kaufes diese Verpflichtung übernehmen.

Änderungen der Anschrift und Eigentumswechsel bitten wir umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

Geltungsdauer des Grundsteuer- bzw. des Grundbesitzabgabenbescheides:

Der Steuer-bzw. Abgabenbescheid gilt solange, bis sich Änderungen ergeben, die sich auf die Festsetzung der Steuer bzw. Abgabe auswirken. In diesem Falle ergeht dann ein neuer Bescheid.

Öffentliche Bekanntmachung über Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer sowie der übrigen Grundbesitzabgaben:

Gemäß § 27 Grundsteuergesetz und Art. 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz können die Grundsteuer sowie die übrigen Grundbesitzabgaben für diejenigen Steuer- und Abgabepflichtigen, die die gleichen Steuern und Abgaben wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundbesitzabgabenbescheid zugegangen wäre. Die Stadt Schwabach macht von der Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung dann Gebrauch, wenn sich die Höhe der Berechnungsgrundlagen (Grundsteuerhebesatz, Gebührensätze für die übrigen Abgaben) nicht geändert haben.

 

Haftung/Duldung:

Der/die Erwerber/in eines Objektes haftet für etwaige rückständige Grundsteuer des/der Voreigentümer/s gemäß § 11 Grundsteuergesetz. Außerdem ruht die Grundsteuer gemäß § 12 Grundsteuergesetz als öffentliche Last auf dem Steuergegenstand.

 

Einwände gegen die Höhe der Grundsteuer:

Da die Stadt Schwabach an die Feststellungen des Finanzamts im Grundsteuermessbescheid gebunden ist, können Sie Einwände gegen die Zurechnung an sich und gegen die Höhe des Messbetrages nur gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Auskünfte über die Grundsteuerpflicht sowie über die Höhe der Forderungen erteilt die Städtische Steuerverwaltung (Tel.-Nr. 09122/860-316), über geleistete Zahlungen, Verrechnungen und Erstattungen die Stadtkasse unter Tel.-Nr. 09122/860-254 bzw. -354. Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten empfehlen wir die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren.