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Die Ämter der Stadtverwaltung, einschließlich des Bürgerbüros und der Volkshochschule sowie des Pflegestützpunkts schließen am Mittwoch, 19. November, wegen einer betrieblichen Veranstaltung bereits um 12:00 Uhr.
Ausnahmen: Die Stadtbibliothek ist von 10 bis 13 Uhr und von 16 bis 18 Uhr geöffnet. Das Stadtmuseum ist von 10 bis 18 Uhr geöffnet. Das Entsorgungs-Zentrum Schwabach mit Recyclinghof ist von 10 bis 17 Uhr geöffnet.

Sie sind ein Teil der Grundbesitzabgaben und richten sich nach den jeweils gültigen Satzungen und Verordnungen.
Die Straßenreinigungs- und -Sicherungsverordnung der Stadt Schwabach verpflichtet die Eigentümer von Grundstücken, die diesen zugeordneten Flächen der öffentlichen Straßen zu reinigen und die Gehbahnen im Winter in einem sicheren Zustand halten. Für ihre Leistungen erhebt die Stadt Schwabach Gebühren nach der Straßenreinigungsgebührensatzung. Die Straßenreinigungsgebühren sind ein Teil der Grundbesitzabgaben und richten sich nach den jeweils gültigen Satzungen und Verordnungen. Maßstab für die Berechnung ist grundsätzlich die Frontlänge, mit der das betreffende Grundstück an eine im Straßen- bzw. Kehrverzeichnis (= Anlage zur Satzung über den Straßenreinigungsbetrieb) aufgeführte öffentliche Straße angrenzt.

Die Gebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge derzeit monatlich 0,31 €, pro Jahr also 3,72 €.
Nähere Auskünfte zu den Straßenreinigungsgebühren sowie der zugrunde liegenden Frontlängen erteilen die Städtische Steuerverwaltung sowie das Baubetriebsamt. Auch bei Rückfragen hinsichtlich der Durchführung der Straßenreinigung ist Ihnen dieses behilflich.

Mitteilung bei Eigentümerwechsel:

Gebührenschuldner der Straßenreinigungsgebühren sind die Eigentümer der betreffenden Grundstücke sowie die Personen, die an solchen Grundstücken dinglich zur Nutzung berechtigt sind (z.B. Erbbauberechtigte, Nießbraucher). Bitte teilen Sie uns deshalb Veränderungen der Rechtsverhältnisse umgehend schriftlich mit. Für die Bearbeitung benötigen wir:

  • die Personenkontonummer aus dem letzten aktuellen Gebührenbescheid,
  • die Objektbezeichnung/Veranlagung,
  • den Namen und die Adresse des neuen Eigentümers,
  • Angaben über den Zeitpunkt des grundbuchamtlichen Vollzugs des Eigentümerwechsels.