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Der Gewerbesteuer unterliegt jeder inländische stehende Gewerbebetrieb, der in der Stadt Schwabach eine Betriebsstätte unterhält. Ausgenommen hiervon sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie die freie Berufstätigkeit. Kapitalgesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform stets gewerbesteuerpflichtig.

 

Verfahrensablauf:

Das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist zweistufig.

1. Das jeweils zuständige Finanzamt ermittelt den Gewerbeertrag.
Es setzt den Gewerbesteuermessbetrag und den Besteuerungszeitraum im Gewerbesteuermessbescheid fest und bestimmt, wer Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist.

2. Die Städtische Steuerverwaltung errechnet die Gewerbesteuer auf Grundlage des Gewerbesteuermessbetrags. Sie multipliziert diesen mit dem gültigen Hebesatz und versendet den Gewerbesteuerbescheid.
Der Hebesatz beträgt seit dem Jahre 1994 390 %.

 

Fälligkeit:

Auf die Gewerbesteuer hat die Steuerschuldnerin / der Steuerschuldner vierteljährliche Vorauszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die jährlichen Vorauszahlungen entsprechen in der Regel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

 

Einwände gegen die Höhe der Gewerbesteuer:

Da die Stadt Schwabach an die Feststellungen des jeweiligen Finanzamts im Gewerbesteuermessbescheid gebunden ist, können Sie Einwände gegen die Höhe des (Zerlegungs-)Messbetrages nur gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen.
Auskünfte über die Gewerbesteuerpflicht sowie über die Höhe der Forderungen erteilt die Städtische Steuerverwaltung (Tel.-Nr. 09122/860-316), über geleistete Zahlungen, Verrechnungen und Erstattungen die Stadtkasse unter Tel.-Nr. 09122/860-254 bzw. -354.

Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten empfehlen wir die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren.