Der Bund hat gesetzliche Maßnahmen verabschiedet, die Energie einsparen sollen. Hintergrund ist der Krieg in der Ukraine und damit mögliche Engpässe bei der Gasversorgung im Herbst und Winter.
Seit 1. September gelten bis voraussichtlich 28. Februar 2023 folgende Maßnahmen:
1. Steht in einem Mietvertrag eine Klausel, wonach der Vermieter eine Mindesttemperatur garantieren muss, ist diese Klausel vorübergehend ungültig.
2. Private, nichtgewerbliche Schwimm- und Badebecken dürfen nicht beheizt werden. Das gilt für Innen- und Außenbecken.
3. In öffentlichen Gebäuden (keine Wohngebäude) dürfen Gemeinschaftsflächen nicht beheizt werden. Beispiele sind Flure, Gänge und Eingangsbereiche. Ausgenommen sind Gemeinschaftsflächen, deren Beheizung zum Schutz von dort installierter Technik oder von dort gelagerten Gegenständen und Stoffen erforderlich ist.
Ausgenommen von dem Verbot sind außerdem Gemeinschaftsflächen in medizinischen Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten.
4. In öffentlichen Gebäuden darf die Maximaltemperatur in der Regel nur noch 19 Grad betragen.
Davon ausgenommen sind medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten.
5. In öffentlichen Gebäuden (keine Wohngebäude) sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. Vom Abschalten dieser Geräte kann abgesehen werden, wenn der Betrieb der Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus hygienischen Gründen erforderlich ist. In medizinischen Einrichtungen, Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe und in Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten müssen solche Geräte in der Regel gar nicht abgeschaltet werden.
6. Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen ist, mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung, untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten oder Beleuchtungen, die der Verkehrssicherheit dienen.
7. In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt. Ausnahmen sind Ladentüren und Eingangssysteme, die auch als Fluchtweg dienen.
8. Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Ausgenommen sind Werbeanlagen, die auch der Verkehrssicherheit dienen.
Außerdem gilt:
Ältere Feuerungsanlagen, die eigentlich außer Betrieb genommen werden müssten, dürfen ausnahmsweise bis 31. Mai 2023 weiter betrieben werden. Dazu zählen Kaminöfen, Kachelöfen und offene Kamine. Normalerweise mussten diese, wenn sie vor bestimmten Stichtagen errichtet wurden und die Grenzwerte nicht mehr einhalten, außer Betrieb genommen werden.