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Reisende, die sich in den vergangenen zehn Tagen in Gebieten mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufgehalten haben (einfaches Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet), müssen sich bei Einreise in Deutschland über die Digitale Einreiseanmeldung (DEA) unter www.einreiseanmeldung.de registrieren und unterliegen einer Nachweis- und Quarantäneverpflichtung, die sich nach der Einstufung ihres vorherigen Aufenthaltsgebiets richtet.

Bei Einreise auf dem Luftweg besteht generell eine Nachweispflicht vor Abflug gegenüber dem Beförderer (negativer Test-, Genesenen- oder Impf-nachweis; bei Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet muss ein negativer Testnachweis vorgelegt werden. Ein Genesenen- oder Impfnachweis genügt hier nicht).

Bei Einreise auf dem Land- oder Seeweg gilt diese generelle Vorgabe nur für Hochinzidenz- und Virusvariantengebiete.

Impf- und Genesenennachweise können einen negativen Testnachweis ersetzen und von der Einreisequarantäne befreien. Dies gilt jeweils nicht bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet.

Als Risikogebiete werden Staaten oder Regionen außerhalb Deutschlands definiert, für welche zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Maßgeblich ist hierfür die aktuelle Veröffentlichung der Robert-Koch-Instituts über die Einstufung. Die aktuelle Einstufung ist hier nachzulesen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html.

Bürgerinnen und Bürger, die trotz Quarantänepflicht persönlich bei der Stadtverwaltung, zum Beispiel im Meldeamt, der KfZ-Zulassung oder dem Bürgerbüro vorstellig werden, werden abgewiesen und können nicht bedient werden – auch dann nicht, wenn ein Termin vereinbart wurde.

Die Bundesregierung prüft fortlaufend, inwieweit Gebiete als Risikogebiete einzustufen sind. Daher kann es auch zu kurzfristigen Änderungen bzw. Erweiterungen der Liste kommen. Bürgerinnen und Bürger sind daher verpflichtet, vor Antritt einer Reise zu prüfen, ob Sie sich innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise nach Deutschland in einem dieser Gebiete aufgehalten haben. In diesen Fällen müssen sie mit einer Verpflichtung zur Absonderung rechnen.