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Vom Grundgesetz zum Gleichstellungskonzept der Stadt Schwabach

1. Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt"

Der Verfassungsauftrag beinhaltet konkrete Handlungsaufträge:

  • Die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördern.
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern.
  • Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.
  • Geschlechtersensible Sichtweise fördern.
  • Förderung von Frauen durch Abbau von Benachteiligungen.

2. Bundesgleichstellungsgesetz

3. Bayerisches Gleichstellungsgesetz vom 01.07.1996

Gesetz zur Änderung vom 23.05.2006 Dieses verpflichtet die Stadt Schwabach, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen und ein Gleichstellungskonzept zu erstellen.Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragen sind im Art. 15 BayGlG geregelt.

4. Satzung für die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Schwabach vom 1. Dezember 1996

5. Gleichstellungskonzept der Stadt Schwabach