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Seit dem 1. Januar 2022 ist das Jobcenter für die Gewährung  von Leistungen der Bildung und Teilhabe für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II selbst zuständig (bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an das Jobcenter).

Kinder aus Familien mit geringem Einkommen haben jetzt einen verbesserten Anspruch auf Bildung und aufs Mitmachen. Sie erhalten Leistungen für das gemeinsame Mittagessen in der Schule oder Kindertagesstätte, für den persönlichen Schulbedarf und die erforderlichen Fahrtkosten für den Schulweg. Wenn sie für ihr Lernziel eine Förderung außerhalb der Schule benötigen, profitieren sie ebenfalls von den Leistungen aus dem Bildungspaket. Und sie können im Sportverein, in der Musikschule oder bei kulturellen Aktivitäten mitmachen und bei Ausflügen der Schule oder der Kindertagesstätte dabei sein.

Anspruchsberechtigt sind Kinder aus Familien, die

  • Bürgergeld oder Sozialgeld
  • Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag neben dem Kindergeld
  • Asylbewerberleistungsgesetz

erhalten.

Die Leistungen werden für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit, aber nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Wer BAföG bezieht, erhält in der Regel keine Leistungen aus dem Bildungspaket.

Mögliche Leistungen

  • Mittagessen in Kindertagesstätten, Schule, Hort: Regelmäßige Teilnahme am Schulessen bzw. Einrichtung (keinen Zuschuss für Snacks, Brötchen vom Kiosk oder Hausmeister u.a.).
  • Persönlicher Schulbedarf: Für Schulbedarf werden zu Beginn des Schuljahres 100 Euro und jeweils im Februar darauf 50 Euro gezahlt. Ein gesonderter Antrag ist für Bezieher von SGB II und SGB XII Leistungen nicht erforderlich.
  • Lernförderung, wenn dadurch ein gefährdetes Lernziel voraussichtlich erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Erforderlichkeit und Umfang von Nachhilfe durch die Schule bestätigt wird und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Die Nachhilfelehrer müssen geeignet sein.
  • Teilnahme an Ausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten: Es werden Fahrtkosten, Eintrittsgelder oder Unterbringungskosten berücksichtigt, nicht jedoch Verpflegung, Taschengeld, Bekleidungskosten oder ähnliches
  • Schülerbeförderung: Aufwendungen können im Einzelfall übernommen werden, wenn die Kostenfreiheit des Schulweges nicht zum Tragen kommt.
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben: bis zu 15,00 Euro monatlich für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder Teilnahme an Freizeiten

 

Benötigte Unterlagen

mitzubringen:

Antragsformulare gibt es an folgenden Stellen:

  • Jobcenter Schwabach, Nördlinger Str. 3, 91126 Schwabach
  • Bildung und Teilhabestelle, Nördliche Ringstraße 2 a-c, I.Stock, 91126 Schwabach

Antragsformulare

e-government Formular:

Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe