Unsere Leistungen:
Beratung und Unterstützung
Nach § 52a des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) ist das Jugendamt verpflichtet, unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten. Wir bieten den Müttern dazu ein persönliches Beratungsgespräch an, das in der persönlichen Umgebung der Mutter oder bei uns im Jugendamt stattfinden kann.
Weiterführende Informationen sind hier hinterlegt
Das Jugendamt bietet aber auch allen Elternteilen sowie jungen Erwachsenen bist zum 21. Lebensjahr umfassende Beratung und Unterstützung in Fragen der Abstammung und in Unterhaltsangelegenheiten an.
Beistandschaft
Nach § 1712 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird das Jugendamt Beistand eines Kindes, wenn der Elternteil dies schriftlich beantragt, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht oder (bei gemeinsamer elterlicher Sorge) in dessen Obhut sich das Kind befindet (§ 1713 BGB). Als Beistand kümmern wir uns (sofern notwendig), um die Feststellung der Vaterschaft sowie die Berechnung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (inklusive Errichtung von vollstreckbaren Unterhaltstiteln).
Die Eltern sind nach §§ 1601 ff. BGB dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Der Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes. Der andere Elternteil ist dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig, sprich zur Zahlung eines angemessenen monatlichen Geldbetrages verpflichtet. Wie hoch der Geldbetrag ist, bemisst sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle und ist maßgeblich von der Einkommenssituation des barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängig. Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist hinischtlich seiner Einkommenssituation gemäß § 1605 BGB zur Auskunft gegenüber dem Kind bzw. gegenüber dem Beistand verpflichtet. Gegebenenfalls kann die Unterhaltsverpflichtung durch das Familiengericht festgesetzt werden. Weiterführende Informationen zum Kindesunterhalt für Minderjährige finden Sie hier.
Die Beistandschaft endet mit der Volljährigkeit des Kindes. Grundsätzlich bleibt aber der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern bestehen. Informationen zu diesem Thma sind hier hinterlegt.
Der Antrag auf Beistandschaft ist hier hinterlegt.
Beurkundung
Viele Erklärungen von familienrechtlicher und/oder unterhaltsrechtlicher Bedeutung bedürfen einer öffentlichen Beurkundung. Nach § 59 SGB VIII ist das Jugendamt befugt, insbesondere folgende Erklärungen zu beurkunden:
1. Die Anerkennung der Vaterschaft, ie Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung und eventuell weitere mit der Vaterschaftsanerkennung zusammenhängende Erklärungen,
2. die Anerkennung der Mutterschaft,
3. die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt,
4. die Erklärung nicht miteinander verheirateter Eltern, das Sorgerecht für ein Kind gemeinsam ausüben zu wollen.
Die vorgenannten Erklärungen können bereits vor der Geburt des Kindes beurkundet werden. Die Beurkundungen sind kostenfrei. Zur Legitimation werden ein amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) benötigt.
Sorgeregister, Negativatteste
Beim Amt für Jugend und Familie der Stadt Schwabach wird das sogenannte Sorgeregister gemäß § 58a SGB VIII geführt. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern erhält das alleinige Sorgerecht für das Kind automatisch die Mutter, es sei denn, die Eltern haben erklärt (siehe Abschnitt "Beurkundung"), das Sorgerecht gemeinsam ausüben zu wollen. Diese Erklärung wird bei in Schwabach geborenen Kindern im Sorgeregister eingetragen.
Die Frage, wer das Sorgerecht für das Kind ausübt, hat weitreichende Bedeutung. So ist bei schwerwiegenden Vorgängen (z. B. Wahl der Schulart, Notwendigkeit von außergewöhnlichen ärztlichen Behandlungen, Verfügungen über das Vermögen des Kindes) gegebenenfalls immer eine einvernehmliche Entscheidung beider Sorgeberechtigter notwendig.
Auf Wunsch stellen wir bei alleiniger Sorgeberechtigung für in Schwabach wohnende Kinder ein sogenanntes Negativattest darüber aus, dass kein gemeinsames Sorgerecht vorliegt. Bei Kindern, die nicht in Schwabach geboren sind, holen wir die entsprechende Information beim Jugendamt des Geburtsortes ein.
Pflegschaften
Die elterliche Sorge für ein Kind umfasst die tatsächliche und rechtliche Personensorge sowie die Vermögenssorge. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann das Familiengericht den Eltern Teile der elterlichen Sorge (z. B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen, das Recht der Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Vertretung des Kindes gegenüber Gerichten und Behörden) entziehen und auf einen Pfleger übertragen (§§ 1909 ff. BGB). Falls als Pfleger keine geeignete Privatperson oder -institution zur Verfügung steht, setzt das Gericht das Jugendamt als Pfleger ein.
Vormundschaft
Falls keine Personensorgeberechtigten (Eltern) vorhanden, oder diese nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge über das Kind zu dessen Wohl auszuüben, kann das Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen einen Vormund bestellen. Der Vormund übt die allumfassende elterliche Sorge aus. Soweit keine geeignete Privatperson als Vormund zur Verfügung steht, setzt das Gericht das Jugendamt als Vormund ein.
Ansprechpartner:
Peter Elger |
Telefon 860-470 |
Vormundschaften, Pflegschaften |
Kristina Reichenberger |
860-295
|
Vormundschaften, Pflegschaften |
Birgit Schwab |
860-256 |
Beistandschaften A-G |
Heidemarie Michl |
860-181 |
Beistandschaften H-M |
Sandra Popp |
860-434 |
Beistandschaften N-Z |