Für Kinder, deren unterhaltspflichtige Elternteile nicht zahlen wollen oder können, besteht die Möglichkeit, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu beantragen.
Anspruchsvoraussetzungen:
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn es
a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b) im Bundesgebiet und in häuslicher Gemeinschaft mit einem seiner Elternteile lebt, der
- ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend ist oder
- der Ehegatte voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist,
c) nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder
d) keine oder keine ausreichenden Waisenbezüge erhält, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist.
Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder ein allein erziehender Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind.
Für Kinder ab 12 Jahren müssen weitere Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden (z.B. SGB II-Bezug, Ausbildungsvergütung).
Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen
Die Unterhaltsleistung richtet sich nach dem maßgeblichen Mindestunterhalt sowie nach der betreffenden Altersgruppe. Hiervon wird der Betrag des Erstkindergeldes abgezogen, wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat. Für die Unterhaltsvorschussleistung (Mindestunterhalt minus Kindergeld) ergeben sich danach ab 01.01.2024 folgende Beträge:
Unterhaltsvorschussleistung
Kinder unter 6 Jahren | 230,00 € |
Kinder von 6 bis unter 12 Jahren | 301,00 € |
Kinder von 12 bis 18 Jahren | 395,00 € |
Antrag auf UVG hier direkt herunterladen.
Ansprechpartner (Maßgeblich ist der Familienname des Kindes):
A-M | Herr Fischer | 09122 860-203 | |
N-Z | Frau Belzner | 09122 860-318 |