Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz - SBGG) tritt am 1. November 2024 in Kraft.
Ablauf
Wenn Sie eine Erklärung zur Bestimmung Ihres Geschlechtes und Ihres/Ihrer Vornamen abgeben möchten, müssen Sie diese Erklärung mindestens drei Monate im Voraus (gesetzliche Wartefrist) schriftlich anmelden (Antrag).
Nach der Wartefrist, werden wir Sie dann zur Vereinbarung eines persönlichen Termines kontaktieren.
Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird.
Innerhalb eines Jahres kann keine weitere oder erneute Erklärung abgegeben werden.
Zuständigkeit
Die Erklärung wird erst mit der Entgegenname des zuständigen Standesamt wirksam.
Zuständig ist:
1. Wenn Ihre Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist, das Standesamt, das Ihr Geburtenregister führt
2. Wenn 1. nicht zutrifft, das Standesamt, das Ihr Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt
3. Wenn auch 2. nicht zutrifft, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk Sie wohnen
4. Wenn Sie im Ausland wohnen, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk Sie zuletzt gewohnt haben
5. Wenn nichts davon zutrifft, das Standesamt I in Berlin
Sie können sich direkt an das zuständige Standesamt oder an das Standesamt an Ihrem Wohnort wenden.
Kosten
Die Gebühr für die Erklärung beträgt 60 €.
Weitere Informationen
Bei Fragen senden Sie uns bitte eine E-Mail mit dem Betreff "Selbstbestimmungsgestz" an
Insbesondere bitten wir Sie, bei geplanten Erklärungen von ausländischen Staatsbürgern, Minderjährigen oder Personen mit Betreuer sich vorab zu erkundigen.