Erschließungsbeiträge
Bei der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage ist die Stadt Schwabach verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu erheben. Rechtliche Grundlage hierfür sind Art. 5a KAG in Verbindung mit §§ 127 ff. BauGB und die Erschießungsbeitragssatzung der Stadt Schwabach. Dieser Beitrag muss von den Grundstückseigentümern an die Stadt Schwabach geleistet werden, sobald eine Straße "erstmalig endgültig hergestellt" wird. Die Beiträge werden auf Grundlage der der tatsächlichen Kosten für die Maßnahme berechnet und umfassen beispielsweise den Bau von Straßen, Gehwegen, Beleuchtung, Straßenentwässerungseinrichtungen oder Grünanlagen. Die Stadt Schwabach trägt grundsätzlich 10% der Erschließungskosten als Eigenanteil. Die restlichen 90 % werden auf die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer umgelegt.
Straßenausbaubeiträge
Seit dem 1. Januar 2018 dürfen bayerische Kommunen keine neuen Straßenausbaubeiträge mehr erheben. Straßenausbaubeiträge sind Kostenbeteiligungen wenn bereits erstmalig hergestellte öffentliche Straßen, Wege oder Plätze erneuert oder verbessert werden. Stattdessen erhalten die Kommunen nun Ausgleichszahlungen, um notwendige Sanierungen oder Ausbauten weiterhin finanzieren zu können.