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Aufgrund einer internen städtischen Veranstaltung schließen die Dienststellen am Donnerstag, 3. Juli, bereits um 17 Uhr.

 

Aus personellen Gründen ist die Führerscheinstelle derzeit telefonisch nicht erreichbar. Und wegen einer Softwareumstellung ist die Führerscheinstelle am Montag, 7. Juli, ganztägig für den Parteiverkehr geschlossen. Alle Infos hier.

 

Die Erhebung von Kanalherstellungsbeiträgen erfolgt auf Grundlage der gültigen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Schwabach. Diese ist unter diesem LINK einzusehen.

 

Der Beitrag wird zur Zahlung fällig, sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann bzw. sobald es tatsächlich angeschlossen ist. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer ist.

Der Kanalherstellungsbeitrag wird gemäß § 5 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Schwabach (BGS-EWS) nach der Grundstücksfläche und nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude (tatsächliche Geschossfläche) berechnet. Der Geschossflächenanteil wird u.a. nachberechnet, wenn sich die maßgebliche Geschossfläche vergrößert (§ 16 Abs. 2 BGS-EWS).