Betreiber von Gas-, Öl- und sonstigen Heizanlagen für feste Brennstoffe unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes und werden vom zuständigen Schornsteinfeger in genau festgelegten, regelmäßigen Abständen überprüft. Sämtliche Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind vom Grundstückseigentümer zu dulden. Im Bedarfsfall leistet das Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten Vollzugshilfe.