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Die Stadt Schwabach erhebt folgende Grundbesitzabgaben nach den einschlägigen Gesetzen und städtischen Satzungen:

Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
Grundsteuer B für bebaute und sonstige Grundstücke
Müllgebühren
Straßenreinigungsgebühren
Niederschlagswasser- und Schmutzwasser-Einleitungsgebühren

Der Erwerber eines Objektes haftet für etwaige rückständige Grundsteuer des Voreigentümers gemäß § 11 Grundsteuergesetz. Außerdem ruhen die Grundsteuer sowie die übrigen Grundbesitzabgaben auf dem Grundstück als öffentliche Last gemäß Art. 12 Grundsteuergesetz bzw. Art. 8 Abs. 8 i.V.m. Art. 5 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz.

Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten empfehlen wir die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren.

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